Stefan Engeländer, Die Berücksichtigung vereinbarungsgemäß beitragsproportional zu vereinnahmender Kostenzuschläge im Rückkaufswert

Beitragsproportional vereinnahmte Kostenzuschläge sind so alt wie die Versicherungsmathematik. Die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik unterschieden schon immer bei der Berechnung eines Deckungskapitals, insbesondere im Fall der handelsrechtlichen Deckungsrückstellung, zwischen den explizit angesetzten Zahlungsströmen (Leistungen und insbesondere anfänglich angesetzte Abschlusskosten) und den implizit berücksichtigten Zahlungsströmen (alle übrigen Kostenzuschläge). Die implizite Berücksichtigung ist identisch zu einer beitragsproportionalen Vereinnahmung der betreffenden Kostenzuschläge. Bei den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation bzw. der Deckungsrückstellung wird klargestellt, welche Zahlungsströme explizit und welche implizit berücksichtigt werden sollen. Diese auf den Grundsätzen der Versicherungsmathematik und auch des Handelsrechts beruhende Vorgehensweise wurde bislang auch immer für die Berechnung des Rückkaufswerts verwendet. Das diese bisherige Praxis ablehnende Urteil des OLG Köln vom 2. 9. 2016 (20 U 201/15 – VersR 2016, 1551) gibt Anlass, sich näher mit diesem bisher kaum beachteten Thema der bei der Bestimmung der Rückkaufswerte implizit berücksichtigten Kostenzuschläge zu befassen.

(vollständig abgedr. in VersR 2016, 1542)