OLG Karlsruhe: Klage gegen Google wegen Verlinkung angeblich persönlichkeitsrechtsverletzender Beiträge erfolglos

Tatbestand:

Im Jahr 2012 erschienen auf einer Internetplattform Beiträge, in denen die Kl. zu 1 und 2 namentlich genannt und unter anderem als Rassisten bezeichnet werden. Neben weiteren Einzelheiten wird angegeben, dass die Kl. zu 1 und 2 sich – zum Teil unter einem Pseudonym – islamfeindlich geäußert hätten. Der Kl. zu 3 wird ebenfalls namentlich genannt. Die Kl. sehen sich durch diese Artikel in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt. Sie fordern von Google die Entfernung von auf diese Artikel führenden Suchergebnissen und Links. Die Kl. halten ein Vorgehen gegen den Verfasser der Beiträge und den Betreiber der Internetplattform im Ausland für zwecklos, zumal die Artikel kein Impressum ausweisen. Sie haben deshalb von der Bekl. zunächst verlangt, konkret bezeichnete Links nicht mehr als Suchergebnis auszuweisen. Dem ist die Bekl. vorgerichtlich nachgekommen. Nachdem die Beiträge aber daraufhin auf eine andere Seite derselben Internetplattform verschoben worden sind und daher von der Suchmaschine der Bekl. wieder aufgefunden wurden, verlangen die Kl. von der Bekl., unabhängig von der Suchanfrage, gar kein auf die Hauptdomain der Internetplattform verweisendes Suchergebnis mehr anzuzeigen. Dies hat die Bekl. abgelehnt.

Das LG Heidelberg hat der Klage teilweise stattgegeben. Zwar stehe den Kl. kein Anspruch auf eine Sperrung der Anzeige jeglicher Suchergebnisse der Internetdomain zu. Im Fall eines Kl. sei die Bekl. jedoch verpflichtet, bei Eingabe seines Namens keinen Link mehr zu dem vom LG als ehrverletzend beurteilten Beitrag anzuzeigen. Darüber hinaus bestünden teilweise Schadensersatzansprüche. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Gegen das Urteil des LG haben beide Seiten Berufung eingelegt.

Aus den Gründen:

Der unter anderem für Pressesachen zuständige 6. Zivilsenat des OLG Karlsruhe hat die Klage vollständig abgewiesen. Den Kl. stünden selbst dann keine Ansprüche gegen die Bekl. zu, wenn die Beiträge die Kl. rechtswidrig in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt hätten. Die Bekl. als Suchmaschinenbetreiberin hafte nur nach konkretem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung auf Unterlassung. Ihren daraus herzuleitenden Pflichten habe die Bekl. aber genügt, indem sie jeweils den konkreten Link zu dem Artikel als Suchergebnis gesperrt habe, nachdem sie die Kl. auf den Artikel hingewiesen hätten. Es obliege dem Betroffenen, der Bekl. die konkreten Links mitzuteilen, durch die er rechtswidrig in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt werde. Die Suchmaschinenbetreiberin sei nicht verpflichtet, ihrerseits von Dritten in das Netz gestellte Beiträge aufzuspüren und auf eventuelle Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu überprüfen. Im Übrigen seien die dem Verfahren zugrunde liegenden, von Dritten ins Internet eingestellten Beiträge im konkreten Fall im Hinblick auf das verfassungsrechtlich geschützte Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht als rechtswidrig zu bewerten.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Damit können die Kl. lediglich noch Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH einlegen.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. 12. 2016 (6 U 2/15)

Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 22. 12. 2016