Mit Beschluss vom 29. 6. 2016 hat die 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG einer Verfassungsbeschwerde gegen die Abweisung einer Schmerzensgeldklage stattgegeben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das LG zurückverwiesen.
Tatbestand:
Im Ausgangsverfahren klagte der Beschwerdeführer erfolglos auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, weil er im Zusammenhang mit Protesten gegen einen Castortransport rechtswidrig in Gewahrsam genommen worden war. Die Klageabweisung verletzte den Beschwerdeführer in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) und in seinem Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG), da das LG insbesondere die Bedeutung der Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG nicht in die gebotene Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls einbezogen hat. Weiterlesen...