BGH entscheidet über die Zulässigkeit presserechtlicher Informationsschreiben

Der Verlag der Klägerin gibt eine Zeitung heraus, in der unter der Rubrik „Herzblatt-Geschichten“ Veröffentlichungen der Boulevardpresse über Prominente aufgegriffen werden. Der Beklagte zu 2, ein bekannter Musiker, war wiederholt Gegenstand einer solchen Berichterstattung durch die Klägerin. Die Beklagte zu 1 betreibt eine presserechtlich tätige Rechtsanwaltskanzlei. Sie versendet an von ihr ausgewählte Verlage sogenannte presserechtliche Informationsschreiben, in denen ein rechtliches Vorgehen gegen eine etwaige Berichterstattung über gewisse Ereignisse oder Umstände in Aussicht gestellt wird. Die Klägerin forderte die Beklagte zu 1 auf, sie aus dem Verteiler für den Versand derartiger Schreiben zu nehmen. Weiterlesen…

BGH: Kein Ausgleichsanspruch bei verzögerter Abfertigung  wegen eines mehrstündigen Systemausfalls in einem Flughafenterminal

In beiden Fällen beanspruchen die Klägerinnen Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 600 Euro wegen verspäteter Flüge nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 c der Fluggastrechteverordnung (Verordnung [EG] Nr. 261/2004).

Sachverhalt:

Die Klägerinnen buchten bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen Flüge von New York nach London mit Anschlussflügen nach Stuttgart. Die Flüge von New York nach London starteten verspätet und landeten mehr als zwei Stunden nach der vorgesehenen Ankunftszeit. Infolgedessen erreichten die Reisenden den ursprünglich vorgesehenen Weiterflug in London nicht und kamen mit einer Verspätung von mehr als neun Stunden in Stuttgart an. Die Beklagte beruft sich auf außergewöhnliche Umstände. Weiterlesen…

AG München: Haftung bei unterlassener Streukontrolle?

Unterlassene Streukontrolle trotz nachweislich vorhandener Glätte begründet hier die volle Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen

Das AG München gab durch Urteil vom 8.8.2018 dem Antrag der 54-jährigen Radfahrerin aus G. gegen die mit Räum- und Streupflichten befasste beklagte Unternehmerin aus V. auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 3000 Euro und Feststellung der Verpflichtung der Klägerin, auch alle künftigen Schäden aus dem Schadensereignis vom 3.3.2015 ersetzen zu müssen, statt.

Tatbestand:

Die Klägerin fuhr damals gegen 8.00 Uhr mit ihrem Fahrrad zum Einkaufen zu einem Supermarkt in N. und stürzte unmittelbar vor dessen Radstellplatz. Die Mindesttagestemperatur betrug in München 0,4°Celsius. Die Klägerin erlitt eine Fraktur des rechten Mittelfingers mit Kapselanriss. Nach sechswöchiger Ruhigstellung wurden 50 ergotherapeutische Behandlungen verordnet. Die Funktionsfähigkeit des Mittelfingers blieb dennoch um 3/10 beeinträchtigt, die der beiden Nachbarfinger um jeweils 1/10. Die Klägerin hat noch Schwierigkeiten beim Öffnen von Flaschen oder beim Händedruck und kann die fragliche Hand  noch nicht wieder zur Faust ballen. Die weitere Entwicklung ist ungewiss.

Die Klägerin bestätigt, dass Straßen und Wege im Wesentlichen frei von Schnee und sonstigen Beeinträchtigungen gewesen seien. Es habe jedoch am Vortag geregnet und sei über Nacht sehr kalt gewesen, weshalb die Klägerin vorsichtig gefahren sei. Bei der Anfahrt des Fahrradstellplatzes in der Nähe des Eingangs des Supermarkts sei sie auf eine nicht erkennbare ca. 3x3m große Fläche überfrorener Nässe geraten. Es sei nicht gestreut gewesen. Hierdurch sei das Fahrrad der Klägerin weggerutscht und die Klägerin auf die Hand gestürzt.

Der Versicherung hatte die Beklagte mitgeteilt, dass das Unternehmen am 3.3.2015 den Parkplatz nicht geräumt oder gestreut hätte. Man sei von der Gemeindeverwaltung, für die man ebenfalls Räum- und Streudienste ausführe, an diesem Tag nicht zum Einsatz gerufen worden, da Parkplätze und Wege schnee- und eisfrei gewesen wären und am Boden noch genügend Splitt vorhanden gewesen sei. In der Hauptverhandlung am 7.5.2018 erklärte der Ehemann der Beklagten überraschend vor wenigen Monaten erfahren zu haben, dass doch ein Mitarbeiter morgens um 5h vor Ort kontrolliert habe. Jener konnte sich bei seiner Vernehmung zwar nicht mehr an eine Kontrolle am fraglichen Tag erinnern. Er erklärte, wie sein Arbeitgeber wisse, eigentlich immer frühmorgens kontrolliert zu haben.

Aus den Gründen:

Die zuständige Richterin am AG München begründet ihr Urteil u.a. so:

„Eine Rechtsgutsverletzung liegt durch die unstreitigen Verletzungen der Klägerin an dem rechten Mittelfinger vor. Diese ist durch die fahrlässige Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten entstanden. Die Verkehrssicherungspflicht, insbesondere der Winterdienst wurde unstreitig auf die Beklagte übertragen. Ihrer Verkehrssicherungspflicht ist die Beklagte nicht ausreichend nachgekommen. … In der Gesamtschau der glaubhaften Angaben der Klägerin, die die Beklagte nicht widerlegt hat, und der allgemeinen Mindesttemperatur in München von nur knapp über dem Gefrierpunkt, ist das Gericht somit zur Überzeugung gelangt, dass zum streitgegenständlichen Zeitpunkt an der streitgegenständlichen Stelle eine Glätte durch überfrierende Nässe vorlag.“ Ebenso sei das Gericht angesichts der glaubhaften Angaben der Klägerin und der widersprüchlichen Angaben der Beklagtenpartei davon überzeugt, dass am fraglichen Morgen nicht kontrolliert worden sei. „Die Beklagte wäre jedoch verpflichtet gewesen, an diesem Tag eine Kontrolle an dieser Stelle durchzuführen und bei Feststellung der Glättestelle zu streuen. Es handelt sich um ein Datum Anfang März. Zu dieser Zeit ist allgemein der Winter in München und Umgebung noch nicht vorbei. Es kann zu Schnee und Eisglätte kommen. Bei der konkreten Temperatur an diesem Tag war auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass es an einzelnen Stellen glatt sein kann.“ Die Beklagte, die den Winterdienst gewerblich ausübe, unterliege im Vergleich mit privaten Anliegern schließlich auch erhöhten Sorgfaltspflichten.

AG München, Urteil vom 8.8.2018 (154 C 20100/17)

Das Urteil ist nach Berufungsrücknahme seit 19.12.2018 rechtskräftig.

Pressemitteilung 03 des AG München vom 11.1.2019

BVerfG: Bestimmte Vorbereitungshandlungen können den Eindruck der Voreingenommenheit eines Richters erwecken

Im Einzelfall können bereits bestimmte Vorbereitungshandlungen wie eine telefonische Anforderung eines Passworts für staatsanwaltschaftliche Ermittlungsunterlagen den Eindruck der Voreingenommenheit eines Richters für einen Prozessbeteiligten entstehen lassen, auch wenn noch kein endgültiger Verfahrensfehler vorliegt. Das hat die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG entschieden und einer Verfassungsbeschwerde eines Beschwerdeführers wegen eines Verstoßes gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG stattgegeben. Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen. Weiterlesen…

Bundestag: 7 Milliarden an Versicherungsprovisionen im Jahr 2017

– Finanzen/Antwort auf Kleine Anfrage –

Im Jahr 2017 sind 17 Milliarden Euro an Provisionen im Versicherungsbereich gezahlt worden. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drucks. 19/6069) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (BT-Drucks. 19/5686) mit. Im Jahr 2016 waren es 16,2 Milliarden und im Jahr 2015 15,9 Milliarden Euro gewesen. Weiterlesen…