AG Augsburg: Aufsichtspflichten bei fahrradfahrendem 5-jährigem Kind

Der Kläger begehrte vom Beklagten Schadenersatz für die Beschädigung seines Pkw.

Tatbestand:

Der Kläger hatte seinen Pkw ordnungsgemäß auf der Straße geparkt. Auf beiden Seiten der Fahrbahn befand sich ein Gehweg, mit einer Breite von ca. 90 cm. Der 5-jährige Sohn des Beklagten fuhr mit seinem mit Scheibenbremsen ausgestatteten Mountainbike auf der Straße hinter seinem älteren Bruder und vor dem Beklagten. Der Beklagte rief dem 5-jährigen Sohn noch etwas wie „Pass auf“ zu. Aus Unachtsamkeit fuhr der 5-jährige Sohn jedoch gegen das geparkte Fahrzeug des Klägers und verursachte hierdurch einen Sachschaden in Höhe von ca. 2000 bis 3000 Euro.

Aus den Gründen:

Das AG hat die Klage abgewiesen, da eine Aufsichtspflichtverletzung (§ 832 Abs. 1 BGB) des beklagten Vaters nicht vorlag. Die Aufsichtspflicht ist dann erfüllt, wenn der Aufsichtspflichtige zur Verhinderung der Schädigung alles getan hat, was von einem verständigen Aufsichtspflichtigen in seiner Lage – also unter Berücksichtigung von Alter, Eigenart und Charakter des Aufsichtsbedürftigen, der zur Rechtsgutsverletzung führenden Situation sowie der Zumutbarkeit – vernünftiger- und billigerweise verlangt werden kann. Die Aufsicht ist also insbesondere dem Alter und Leistungsvermögen des Kindes anzupassen und dient dazu, die durch kindestypisches Verhalten entstehenden Gefahren für den Straßenverkehr im Rahmen des Zumutbaren zu verhindern.

Für Eltern bedeutet dies, dass sie ihren Kindern ein verkehrsgerechtes Verhalten, Verkehrsregeln und Verkehrszeichen erklären und mit ihnen einüben müssen, sowie eine ausreichende Beaufsichtigung im konkreten Fall zu gewährleisten haben.

Im vorliegenden Fall sah das Gericht die Aufsichtspflicht nicht als verletzt an, weil der Beklagte nicht sofort und unmittelbar eingreifen konnte. Das Gericht hat hierbei insbesondere berücksichtigt, dass das Kind ein geübter Radfahrer ist, da die Familie viel Fahrrad fährt. Auch kannte das Kind die Örtlichkeit. Durch das mit Scheibenbremsen ausgestattete Fahrrad konnte das Kind sogar schneller bremsen als mit Felgenbremsen. Es handelte sich nach Ansicht des Gerichts um ein „Augenblicksversagen“ des Kindes.

Zwar sieht § 2 Abs.5 StVO vor, dass Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr mit Fahrrädern den Gehweg zu benutzen haben, jedoch war dieser Umstand vorliegend nicht einschlägig. Ein Kind darf nämlich – in Begleitung eines Erwachsenen – die Straße benutzen, wenn im konkreten Fall das Befahren des Gehwegs gefährlicher wäre als die Benutzung der Straße. Dies sah das Gericht vorliegend als gegeben an, da eine Gefährdung durch ein Abrutschen von der Bordsteinkante bestand und aufgrund der Breite des Gehwegs kein Spielraum für Lenk- und Ausweichmanöver bleibt, wenn Fahrzeuge geparkt sind. Hinzu kommen von den Fahrzeugen auf den Gehweg überstehende Außenspiegel sowie von den Grundstücken auf den Gehweg hineinragende Ausbuchtungen/Sträucher.

Darüber hinaus ist Sinn und Zweck des § 2 Abs.5 StVO, fahrradfahrende Kinder vor schnelleren Verkehrsteilnehmern zu schützen. Der Kläger ist daher nicht vom Schutzbereich des § 2 Abs.5 StVO umfasst, nachdem sein Fahrzeug auf dem, dem fließenden Verkehr dienenden, Fahrstreifen stand.

Die gegen das Endurteil eingelegte Berufung wurde zurückgenommen. Das Endurteil des AG ist daher rechtskräftig.

Pressemitteilung 2 des AG Augsburg vom 18.3.2019