AG Frankfurt/M.: Zu spät am Gate – Kein Anspruch gegen den Reiseveranstalter

Das AG Frankfurt/M. hat entschieden, dass Reisende, die erst nach Abschluss des Einsteigevorgangs (Boarding) am Fluggaststeig erscheinen, keine Ansprüche gegen den Pauschalreiseveranstalter haben, wenn ihnen die Beförderung durch die Fluggesellschaft aus diesem Grund verweigert wird.

Tatbestand:

Die Kläger, die etwa einmal im Jahr gemeinsame Flugreisen ins europäische Ausland unternahmen, buchten eine Flugpauschalreise nach Asien, in deren Rahmen sie von Frankfurt/M. nach H. (Vietnam) fliegen wollten. Das Boarding schloss 20 min vor der Abflugzeit. Den Klägern wurde beim Eintreffen am Fluggaststeig mitgeteilt, dass die Annahme von Fluggästen bereits geschlossen sei. Einen schriftlichen Hinweis auf Annahmeschlusszeiten auf den Bordkarten hatten die Kläger nicht erhalten. Ungeklärt und umstritten blieb die Frage, ob diese ihnen mündlich mitgeteilt worden waren, ebenso, ob die Fluggastbrücke und die Flugzeugtür beim Eintreffen am Flugsteig noch geöffnet war. Die Kläger mussten Ersatzflüge für jeweils ca. 990 Euro buchen. Der Reiseveranstalter erstattete die Kosten für die Steuern und Gebühren der Flüge. Den Rest der aufgewendeten Kosten machten die Kläger mitsamt Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreude vor dem AG geltend.

Das AG hat die Klage abgewiesen.

Aus den Gründen:

Die Kläger könnten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen, denn sie treffe ein Mitverschulden (§ 254 BGB) an der verweigerten Beförderung. Die Kläger seien wegen der regelmäßigen gemeinsamen Reisen durchschnittlich flugerfahren. Sie hätten deshalb, auch ohne ausdrücklichen Hinweis, ohne Weiteres erkennen müssen, dass sie nicht erst einige Minuten vor dem planmäßigen Abflug am Gate sein durften. Zumindest hätten sie, wenn sie eine entsprechende Absicht gefasst hätten, beim Check-In nachfragen müssen, welches Eintreffen am Gate noch rechtzeitig sei. Auch der Umstand, dass nach Abschluss des Boarding die Flugzeugtür und die Fluggastbrücke möglicherweise noch offen gewesen seien, als die Kläger eintrafen, ändere daran nichts. Die Fluggesellschaften seien an feste Annahmeschlusszeiten gebunden, um die Wahrnehmung des ihnen vom Flughafen zugeteilten Start-Slots nicht zu gefährden.

AG Frankfurt/M., Urteil vom 19.10.2018 (32 C 1560/18 [88])

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Pressemitteilung des AG Frankfurt/M. Nr. 05/2019 vom 30.4.2019