AG München: Ausbruch des Vulkans Turrialba berechtigte die Reisenden zur Kündigung einer Reise nach Costa Rica wegen höherer Gewalt.

Der Ausbruch des Vulkans Turrialba vom 13.3.2015 berechtigte die Reisenden zur Kündigung einer Reise nach Costa Rica wegen höherer Gewalt.

Das AG München verurteilte am 24.5.2018 die beklagte Reiseveranstalterin auf Rückzahlung des noch nicht erstatteten Reisepreises von 4885,30 Euro an den Kläger aus A.

Tatbestand:

Der Kläger und seine Frau buchten am 4.12.2014 eine Reise nach Costa Rica für den Zeitraum vom 15. bis 27.3.2015. Die Reise bestand aus einer Mietwagenrundreise mit Aufenthalten in der Nähe des Vulkans Turrialba in einem Nationalpark und in San José sowie den Hin- und Rückflügen.

Am 13.3.2015 brach in Costa Rica der Vulkan Turrialba aus, welcher sich in einer Entfernung von ca. 80 km von der Hauptstadt San José befindet. Die hierdurch entstehende Aschewolke breitete sich bis zur Hauptstadt San José aus. Der Flugverkehr wurde am 13.3.2015 für einige Stunden gestoppt. Es erfolgte eine Evakuierung von Dörfern im Umkreis von 2 km des Vulkans. Die Menschen in San José wurden aufgefordert ihre Augen vor der Asche zu schützen. Aufgrund des Ausbruchs wurde auch die Zufahrt zu einem Nationalpark – der auf der Reiseroute des Klägers lag – gesperrt. Durch das Auswärtige Amt wurde darauf hingewiesen, dass die Asche zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen wie Augenreizungen und – bei entsprechender Vorerkrankung – zu Atembeschwerden führen könne. Es wurde daher empfohlen, im Freien am besten eine Atemmaske zu tragen.

Am Morgen des 14.3.2015 kündigten der Kläger und seine Ehefrau gegenüber der Beklagten die Reise. Dem Kläger wurde vorgerichtlich ein Teilbetrag in Höhe von 834,72 Euro erstattet.

Der Kläger behauptet, dass seine Frau gerade erst eine Bronchialerkrankung auskuriert hatte, man bei Kündigung auch mit weiteren Ausbrüchen rechnen musste und es ihm bei der Reise gerade auf das Naturerlebnis, die Landschaft und insbesondere den Nationalpark  als Hauptattraktionen Costa Ricas angekommen sei.

Die Beklagte behauptet, dass die Reise hätte vollständig durchgeführt werden können. Durch den Vulkanausbruch sei nur eine eng umgrenzte Region betroffen gewesen, ein Ausweichen mit dem Mietwagen sei daher möglich gewesen. Eine Kündigung wegen höherer Gewalt scheide aus, da keine unvorhersehbare Gefährdung vorliege. In Regionen wie Costa Rica mit insgesamt 10 Vulkanen und davon 4 aktiven Vulkanen müsse stets mit einem Ausbruch wie zuletzt am 29.10.2014 gerechnet werden

Die zuständige Richterin des AG München gab dem Kläger Recht.

Aus den Gründen:

„Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei dem Vulkanausbruch des Vulkans Turrialba auf Costa Rica um einen Fall von unvorhersehbarer höherer Gewalt. … allein die Kenntnis, dass es zu häufigeren kleinen Ausbrüchen kommt und dies sich auch in naher Vergangenheit so ereignete, führt nicht zu einer Vorhersehbarkeit des streitgegenständlichen Vulkanausbruchs vorliegenden Ausmaßes und konkreter Begleitumstände. … Und auch gerade hinsichtlich des Ausbruchs des Turrialbas am 29.10.2014 konnte keine gesteigerte Ausbruchswahrscheinlichkeit für die Folgemonate festgestellt werden, da dieser auch Perioden über Monate und Jahre zeigte ohne Ausbruch. … Nach Ansicht des Gerichts genügen die von der Kl. vorgelegten Medienberichte aus, um zum Zeitpunkt der Kündigung von einer Gefährdung der Reisenden bei Antritt der Reise ausgehen zu können. Es ist in diesem Zusammenhang einem Reisenden nicht zumutbar die Informationsquellen der Medienberichte zu erforschen und hieraus abzuleiten, ob es sich um Übertreibungen und Dramatisierungen handelt oder ob die tatsächlichen Gegebenheiten wahrheitsgetreu wiedergegeben werden. Zum anderen muss vorliegend auch beachtet werden, dass die Reisenden auch Kontakt mit einem in Costa Rica lebenden Bekannten aufnahmen, der ebenfalls die Zustände bestätigte. Gemäß den Ausführungen des Sachverständigen ereignete sich der Auswurf von größeren Gesteinsfragmenten nur in unmittelbare Umgebung des Vulkans, die ausgestoßene Vulkanasche wurde hingegen von den vorherrschenden Winden verdriftet. Vulkanasche hat grundsätzlich mehrere unmittelbare negative Auswirkungen. Die Sichtverhältnisse werden beeinträchtigt, durch die Asche auf dem Asphalt ergeben sich schwierige Straßenverhältnisse, es können Gesundheitsprobleme durch das Einatmen feiner vulkanischer Asche sowie vulkanischer Gase sowie Augenreizungen eintreten und Flughäfen können aufgrund der Konzentration der Vulkanasche in der Atmosphäre gesperrt werden.“

AG München, Urteil vom 24.5.2018 (133 C 21869/15)

Das Urteil ist nach Zurückweisung der Berufung am 30.10.2018 rechtskräftig.

Pressemitteilung Nr. 07 des AG München vom 25.1.2019