AG München: Permanent-Make-Up

Eine mangelhafte Permanent-Make-Up-Behandlung kann zu einem Schmerzensgeldanspruch führen.

Tatbestand:

Die Kl. unterzog sich wiederholt bei der bekl. Fachkosmetikerin in deren Kosmetikstudio einer Permanent-Make-Up-Behandlung. Zu ersten Behandlungen kam es im Lauf des Jahres 2002. Hierbei wurde jeweils ein Lidstrich oben und unten gezogen. Im Jahr 2008 suchte die Kl. die Bekl. erneut wegen des Permanent-Make-Ups auf. Zu diesem Zeitpunkt war der untere Lidstrich verbreitert, die Kl. wollte den Lidstrich unten verschmälern. Die Bekl. führte sodann Arbeiten zur Deckung des Lidstrichs mit einer Hauttonfarbe („Vanille“) durch, um den breiteren Lidstrich teilweise abzudecken und zu verschmälern. Im September 2010 kam es zu weiteren Behandlungen: Am 3. 9. 2010 begehrte die Kl. erneut die Korrektur des unteren Lidstrichs, die Bekl. deckte dabei einen Teil des Lidstrichs mit „Vanille“ ab. Am 25. 9. 2010 führte die Bekl. weitere Arbeiten aus, dieses Mal mit „Ivory“; es erfolgte eine schmale Nachzeichnung des Lidstrichs mit einem „Graphit-Marmor“-Gemisch, da der verbliebene Lidstrich zu blass erschien.

Die Kl. war der Meinung, die Bekl. habe ihre Leistungen nicht fachgerecht erbracht. Bei den Behandlungen im Jahr 2010 sei ein weißgelber Farbton am unteren Lidstrich entstanden, der entstellend sei, ferner seien die unteren Lidstriche asymmetrisch, da links unten deutlich dünner als rechts unten. Das Make-Up werde über Jahrzehnte verbleiben, es sei zu tief eingebracht worden. Die Kl. forderte von der Bekl. Schmerzensgeld von mindestens 3000 Euro und den Ersatz aller zukünftigen Schäden.

Die Beklagte weigerte sich zu zahlen. Sie meinte, dass die Behandlungen korrekt erbracht worden sind.

Die Klägerin erhob Klage vor dem AG München und bekam ein Schmerzensgeld in Höhe von 2500 Euro zugesprochen. Auch muss die Bekl. alle zukünftigen Schäden, die aufgrund der Behandlungen im September 2010 entstehen, der Kl. ersetzten.

Aus den Gründen:

Das Gericht hat ein Sachverständigengutachten erholt. Die Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass die kosmetische Behandlung im Jahr 2010 mangelhaft war. „Die Sachverständige hat im Rahmen der Begutachtung der Kl. festgestellt, dass die Linienführung der rechten und linken unteren Lidstrich-Pigmentierung asymmetrisch ist, ferner, dass cremefarbene (weiß-gelbliche) Pigmente unterhalb der Lider teils unterhalb des grau-bläulichen Pigments, teils auf dem grau-bläulichen Pigment zu sehen sind. Eine ordnungsgemäße Arbeit, um das Farbpigment aufzuhellen, die Asymmetrie auszugleichen und die Linienführung schmäler wirken zu lassen, hätte die Abdeckung mit richtigen Hautfarbton-Varianten erfordert, Farbschicht auf Farbschicht, und sodann die Neutralisierung, d. h. Pigmentierung mit einer Gegenfarbe wie Honigblond, Kastanienbraun oder Terrakotta bis Orange; in diesem Fall wäre ein akzeptables Ergebnis möglich gewesen. Die Pigmentierung mit den Farben Vanille/Ivory und dem Pigmentgemisch Graphit/Marmor sei dagegen fehlerhaft gewesen. Hautfarben wie Marmor und Vanille würden über eine lange Verweildauer und starke Helligkeitswirkung verfügen und seien daher ungeeignet, um auf eine zu erhaltende Lidstrich-Pigmentierung angebracht zu werden; aufgrund des hohen Titandioxid-Anteils sei die Verweildauer lang und das Pigment in der Haut weiß-cremefarben zu erkennen“, so das Urteil. Der zuständige Richter stellt weiter fest: „Derjenige, der sich einer solchen Prozedur unterzieht, willigt zwar in die Körperverletzung ein; die Einwilligung ist dabei aber darauf bezogen, dass die Behandlung mangelfrei und nach den Regeln der Kunst erbracht wird“.

Bei der Höhe des Schmerzensgeldes hat das Gericht vor allem berücksichtigt, dass die Folgen der fehlerhaften Behandlung im Alltag stets sichtbar sind.

„Dabei ist allerdings anzumerken, dass das Gericht anhand der vorliegenden, insbesondere der dem Sachverständigengutachten beigefügten Fotos nicht die Ansicht der Klagepartei teilt, dass die weiße Verfärbung und die Asymmetrie grob entstellend wirkt“, so die Urteilsgründe.

AG München, Urteil vom 26. 10. 2016 (132 C 16894/13)

(Pressemitteilung des AG München Nr. 12/17 vom 10. 2. 2016)