AGH Hamm klärt Fragen zur Syndikusrechtsanwaltszulassung

Ein als Gruppenleiter bei einem Versicherungsunternehmen angestellter Jurist kann als Syndikusrechtsanwalt zuzulassen sein. Die von der Deutschen Rentenversicherung gegen den Zulassungsbescheid der Rechtsanwaltskammer erhobene Anfechtungsklage ist dann unbegründet. Das hat der AGH des Landes Nordrhein-Westfalen am 28. 10. 2016 entschieden.

Tatbestand:

Die bekl. Rechtsanwaltskammer Köln hat den – im Prozess vor dem AGH beigeladenen – Rechtsanwalt im Jahr 1994 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. 1995 wurde der Rechtsanwalt angestellter juristischer Sachbearbeiter bei einem namhaften Versicherungsunternehmen. Seit 2001 ist er bei dem Versicherer als Gruppenleiter einer Abteilung für Firmenkunden mit dem Bereich Schaden/Haftpflicht für Groß- und Spezialschäden tätig. 2002 wurde er zum leitenden Handlungsbevollmächtigten ernannt.

Auf Veranlassung der klagenden Rentenversicherung meldete die Arbeitgeberin den Rechtsanwalt mit Wirkung zum 1. 1. 2015 zur Rentenversicherung an. 2016 beantragte der Rechtsanwalt die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für seine Tätigkeit bei dem Versicherungsunternehmen. Im Mai 2016 entsprach die bekl. Rechtsanwaltskammer dem Antrag. Gegen den Zulassungsbescheid wandte sich die Kl. Sie vertrat die Auffassung, dass die Voraussetzungen eines Syndikusrechtsanwalts nicht vorlägen, sodass für den Rechtsanwalt weiterhin Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten seien. Dementsprechend könne er sich nicht von der allgemeinen Rentenversicherungspflicht befreien lassen, um ausschließlich Beiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte zu leisten.

Die von der Rentenversicherung erhobene Anfechtungsklage ist erfolglos geblieben.

Aus den Gründen:

Die bekl. Rechtsanwaltskammer habe den Beigeladenen zu Recht als Syndikusrechtsanwalt zugelassen, so der AGH des Landes Nordrhein-Westfalen. Das Arbeitsverhältnis des Rechtsanwalts sei durch eine fachlich unabhängige und eigenverantwortlich ausgeübte anwaltliche Tätigkeit geprägt und erfülle die Voraussetzungen der §§ 46, 46 a BRAO für seine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt.

Entgegen der Ansicht der Kl. nehme der Rechtsanwalt nicht im Schwerpunkt leitende und steuernde Aufgaben wahr, die lediglich eine kaufmännische Ausbildung erforderten. Aufgrund des übertragenen Aufgabenbereichs erwarte seine Arbeitgeberin vielmehr eine volljuristische Ausbildung mit tiefgreifenden Kenntnissen im Haftungs- und Versicherungsrecht. Diesen Anforderungen genüge der Beigeladene, er sei als Rechtsanwalt zugelassen gewesen und zudem berechtigt, die Bezeichnung „Fachanwalt für Versicherungsrecht“ zu führen.

Bei der vertraglich vereinbarten Tätigkeit des Beigeladenen handele es sich auch um eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne der BRAO. So kläre der Beigeladene Sachverhalte auf, prüfe Rechtsfragen und erarbeite Lösungsmöglichkeiten. Seine Tätigkeit sei zudem auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbstständige Führen von Verhandlungen, und auf das Verwirklichen von Rechten ausgerichtet.

Diese anwaltliche Tätigkeit des Beigeladenen präge das bestehende Beschäftigungsverhältnis. Gemessen an seiner Gesamtarbeitszeit fielen die Wahrnehmung organisatorischer Aufgaben und die Erledigung von Aufgaben der Personalführung nicht wesentlich ins Gewicht.

Der Beigeladene übe seine anwaltliche Tätigkeit auch unabhängig und eigenverantwortlich aus. Das sei so in einem Nachtrag zu seinem Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart und ergebe sich zudem aus der dem Arbeitsvertrag zugrunde liegenden Tätigkeitsbeschreibung. Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit des Beigeladenen durch Vorgaben des Versicherers gesteuert und reglementiert werde, seien nicht zu erkennen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

AGH Hamm, Urteil vom 28. 10. 2016 (1 AGH 33/16)

(Pressemitteilung des OLG Hamm Nr. 31 vom 21. 2. 2017)