Dr. Thomas Regenfus, „Schadens“ersatzrechtliche Rückabwicklung von Kapitalanlagen und ­Investitionsgeschäften trotz positiver Vermögensentwicklung

In einem aktuellen Aufsatz führt Dr. Thomas Regenfus aus, dass Schadensersatzbegehren wegen falscher Beratung oder Auskunft weiter die juristische Praxis und die rechtswissenschaftliche Literatur beschäftigen. Die „Welle“ im Bereich der Kapitalanlageberatung scheint zwar aktuell etwas abzuebben. Aufklärungs- und vor allem Beratungsleistungen haben aber angesichts der fortschreitenden Technisierung und immer komplexer werdender Sachverhalte erhebliche Bedeutung in zahlreichen Bereichen des Lebens: Von der Bewertung und Empfehlung einer sachkundigen Person kann der Erwerb eines Konsumgegenstands oder eines Tieres, aber auch die Eröffnung einer Ladenfiliale oder die Konzeption einer ganzen Fabrikationsanlage abhängig gemacht werden. Eine fehlerhafte Beratung muss jedoch nicht dazu führen, dass sich das Vermögen des Gläubigers sofort betragsmäßig mindert; vielmehr kann zunächst lediglich die Gefahr bestehen, dass es später zu einer „Realisierung“ des Risikos kommt. Vorläufig kann sogar eine Vermögensmehrung aufgrund von Marktwertsteigerungen oder anderen vorteilhaften Effekten eintreten. Ebenso kann der Beratungsfehler dazu geführt haben, dass ein zwar vom Auftraggeber nicht so gewünschtes, für sich genommen aber durchaus sinnvolles und werthaltiges Objekt erworben wurde. Ob in solchen Konstellationen ein Schaden vorliegt und wie sich dabei der Grundsatz der Vorteilsausgleichung auswirkt, wird in verschiedenen Teilbereichen des Zivilrechts nicht vollständig einheitlich beurteilt. Daher ist grundsätzlich zu untersuchen, wann ein Schaden unabhängig von der Verminderung des Vermögenssaldos gegeben ist und wie es sich auswirkt, dass eine solche auch in dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte Schadensersatz begehrt, noch nicht eingetreten ist.
(Der vollständige Beitrag ist abgedr. in VersR 2017, 977)