Matthes Egger, Die Überprüfung der vorvertraglichen Anzeigepflicht im Rahmen der Leistungsprüfung anlässlich eines Versicherungsfalls – Divergenzen in der Rechtsprechung des IV. Zivilsenats des BGH

Am 22. 2. 2017 hat der IV. Zivilsenat des BGH eine seit Langem erhoffte Entscheidung zu einer im Versicherungsrecht sehr bedeutsamen und in Literatur und Rechtsprechung sehr umstrittenen Problematik gefällt. Zu dieser hatten sich nicht nur verschiedenen Oberlandesgerichte oder verschiedene Senate desselben OLG (Köln) unterschiedlich geäußert; vielmehr gab es zwischenzeitlich sogar widersprüchliche Aussagen in der jeweils eigenen Rechtsprechung des 6. Zivilsenats des KG und des 20. Zivilsenats des OLG Hamm, die nicht aufgelöst waren.
Zu begrüßen und richtig ist die durch den BGH nun erfolgte Klarstellung des bislang in Rechtsprechung und Literatur nicht immer beachteten Umstands, dass angesichts des übereinstimmenden Wortlauts und des jeweils identischen Anknüpfungssachverhalts für die Auslegung der §§ 14 und 31 VVG jeweils im Wesentlichen die gleichen Argumente streiten, diese also im Gleichklang zu erfolgen hat.
Wer sich darüber hinaus von dieser Entscheidung des BGH nicht nur ein Ergebnis, sondern eine – für das Vertrauen in die Rechtsprechung und damit den Rechtsstaat als Ganzes an Bedeutung kaum zu überschätzende – Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erhoffe, dürfte nicht nur enttäuscht, sondern in großer Sorge sein.
Das liegt daran, dass der IV. Zivilsenat des BGH in dieser Entscheidung nicht nur Fragen des Europarechts, die zu beachten gewesen wären, nicht behandelt (und folglich auch nicht dem EuGH vorlegt), sondern sich auch weder mit den seinen nunmehrigen Aussagen entgegenstehenden Äußerungen des BVerfG noch mit seiner eigenen, der nun gefundenen Lösung entgegenstehenden ständigen Rechtsprechung auseinandersetzt, sondern das alles schlicht unerwähnt lässt, obwohl in der von ihm zitierten Literatur darauf hingewiesen worden ist.
Eine Superrevisionsinstanz gibt es freilich nicht, sodass diese an sich gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO vom IV. Zivilsenat des BGH abzuarbeitenden Widersprüche bestehen bleiben, zumal aufgrund der Tatsache, dass ausweislich der Entscheidung vom 22. 2. 2017 die Erben des Revisionsführers unbekannt sind, nicht damit zu rechnen ist, dass das BVerfG Gelegenheit erhalten wird, dieses Urteil verfassungsrechtlich zu prüfen.

In seinem aktuellen Aufsatz widmet sich Matthes Egger der Überprüfung der vorvertraglichen Anzeigepflicht im Rahmen der Leistungsprüfung anlässlich eines Versicherungsfalls (Divergenzen in der Rechtsprechung des IV. Zivilsenats des BGH).

(Der vollständige Beitrag ist abgedr. in VersR 2017, 785)