Karl Nußstein, Rechtskraft und Arzthaftung

Stützt der vermeintlich durch einen Behandlungsfehler geschädigte Patient seine Klage auf eine fehlerhafte ärztliche Behandlung, die im Prozess aber nicht bewiesen werden kann, stellt sich für alle mit Arzthaftungssachen befassten Akteure – Anwälte wie Richter – die Frage, ob in einem späteren Rechtsstreit zulässigerweise die Klage mit einer mangels – ausreichender – Aufklärung unwirksamen Einwilligung in die Behandlung begründet werden kann.
In seinem aktuellen Aufsatz umgrenzt Karl Nußstein den Umfang der Rechtskraft in Arzthaftungssachen unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben (§§ 630 a–630 h BGB) und der typischen Besonderheiten in Arzthaftungssachen:

„Grundlage ist der von der herrschenden Meinung vertretene zweigliedrige Streitgegenstandsbegriff, wonach der Streitgegenstand und damit der Umfang der Rechtskraft sich nach dem Antrag und dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt richten; von ihm erfasst seien hierbei alle zum Lebenssachverhalt gehörigen Tatsachen, auch wenn sie im Verfahren nicht vorgetragen wurden. Es ist weiter zu untersuchen, ob Fehler bei der therapeutischen bzw. wirtschaftlichen Aufklärung sowie mangelhafte Dokumentation einen neuen Lebenssachverhalt bilden, die nach wegen nicht bewiesenem Behandlungsfehler abgewiesener Klage eine erneute klageweisen Geltendmachung zulässig erscheinen lassen.“

(abgedr. in VersR 2016, 1291)