Prof. Dr. Wolfgang Voit, Der Treuhänder bei Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung

Der Krankenversicherungsvertrag ist ein Vertrag, der sehr häufig auf eine lange Laufzeit angelegt ist. Dabei ist das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers in der Regel ausgeschlossen: Kann die Versicherung den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ganz oder zum Teil ersetzen, schließt § 206 Abs. 1 S. 2 VVG die ordentliche Kündigung des Krankheitskosten-, des Krankentagegeld- und des Pflegeversicherungsvertrags aus; noch weiter gehend wird die Kündigung des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Vertrag der Erfüllung der Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 S. 1 VVG dient (§ 206 Abs. 1 S. 1 VVG). Zugleich ist der Umfang der vom Versicherer zu erbringenden Leistungen wegen sich ändernder Rahmenbedingungen in der medizinischen Versorgung, aber auch wegen einer geänderten Lebenserwartung und wegen Änderungen im Verhalten der Versicherten schwer vorhersehbar. §§ 203 Abs. 2 VVG und 155 VAG sehen deshalb bei Krankenversicherungsverträgen, bei denen das ordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen ist, eine Anpassung der Prämie vor, wenn sich die für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlagen nicht nur vorübergehend geändert haben und ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen geprüft und der Anpassung zugestimmt hat. Da der Treuhänder für seine Prüfungstätigkeit vom Versicherer honoriert wird, ergibt sich die Frage, welche Anforderungen an die Unabhängigkeit des Treuhänders zu stellen sind und welche Konsequenz es hat, wenn es an dieser Unabhängigkeit fehlt.

(Der vollständige Beitrag wurde in VersR 2017, 727 veröffentlicht)