Markus Schaltke, Bewertungsportale im Spiegel der Rechtsschutzversicherung

Ob eine Fliege in der Suppe, Kakerlaken im Hotelzimmer oder eine schlecht sitzende Zahnprothese – Kunden können viele Gründe haben, mit ihrem Vertragspartner unzufrieden zu sein. Während sie jedoch früher ihrem Ärger nur im Bekannten- und Verwandtenkreis Luft machen konnten, bestehen heutzutage weiter gehende Möglichkeiten. Im digitalen Zeitalter wird mithilfe des Internets ohne hohen Aufwand ein großer Empfängerkreis erreicht. Diverse Bewertungsplattformen werden von vielen genutzt. Wenn sich dort negative Einträge häufen, kann dies für das betroffene Unternehmen zu erheblichen Umsatzverlusten führen. Sachliche Kritik und wahre Tatsachenbehauptungen muss jeder hinnehmen. Aber was ist, wenn in einem Eintrag Lügen, neudeutsch Fake News, verbreitet werden? So hält sich beispielsweise über einige Nobelrestaurants seit Jahren hartnäckig die Mär, Besucher hätten neben der Rechnung ein Kärtchen erhalten mit der Aufforderung: „Bitte beehren Sie uns nicht wieder!“, weil sie einander von ihren Tellern hatten probieren lassen. Neben Geschäftsleuten sind aber auch Privatpersonen von negativen Einträgen betroffen. Allein das größte Internetauktionshaus wird von über 20 Mio. Deutschen genutzt. Wird ein privater Versteigerer nur von zwei oder drei Käufern zu Unrecht negativ bewertet, kann dies erhebliche Auswirkungen auf die Höhe seiner künftigen Erlöse haben. In solchen Fällen ist es für den Betroffenen von Vorteil, wenn er eine Rechtsschutzversicherung hat, um ohne Kostenrisiko gegen falsche Behauptungen oder ehrenrührige Werturteile vorgehen zu können. Bei der Prüfung, wann die Rechtsschutzversicherung greift, stellen sich zahlreiche Rechtsfragen, denen sich Markus Schaltke in seinem aktuellen Aufsatz widmet.

(Der vollständige Aufsaz ist abgedr. in VersR 2017, 860)