Schmitz-Elvenich, § 5 a VVG a. F. und der „Mindestwiderspruchswert“

Mit den Nichtannahmebeschlüssen des BVerfG vom 23. 5. 2016 ist geklärt, dass unwirksame Widerspruchs- oder Rücktrittsbelehrungen auch nach Ablauf der gesetzlichen Ausschlussfristen den VN zu einer Rückabwicklung seines Lebensversicherungsvertrags berechtigen. Damit hat die auf dem EuGH-Urteil vom 19. 12. 2013 aufsetzende BGH-Rechtsprechung zur Nichtanwendung der Ausschlussfristen in §§ 5 a Abs. 2 S. 4 und 8 Abs. 5 S. 4 VVG a. F. im Rahmen der Lebensversicherung Bestand.
Der BGH hat zwar inzwischen zahlreiche Entscheidungen zum Themenkomplex „§ 5 a VVG a. F.“ abgesetzt, trotzdem gibt es weiterhin Anlass für Streit. Dieser betrifft einerseits die Wirksamkeit einzelner Widerspruchsbelehrungen oder die Frage der Verwirkung des Widerspruchsrechts, etwa wegen Sicherungsabtretungen oder bloß marginaler Belehrungsfehler. Ein Schwerpunkt aktueller und künftiger Auseinandersetzungen betrifft andererseits aber auch die Rechtsfolgen des Widerspruchs und die Berechnung des bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruchs.
Mit zwei Urteilen vom 1. 6. 2016 zu den Rechtsfolgen des Widerspruchs hat der BGH den Weg zu einer einfachen und zugleich interessengerechten Rückabwicklung geebnet, die auf lange Sicht die rechtlichen Auseinandersetzungen und die Prozessflut beenden könnte. Bei konsequenter Anwendung dieser Urteile ergibt sich der Rückzahlungsanspruch aus einer bloßen Gegenüberstellung der Summe der eingezahlten Prämien abzüglich der Kosten für den gewährten Risikoschutz (und gegebenenfalls abzüglich Fondsverlusten) einerseits und dem Rückkaufswert des Lebensversicherungsvertrags zum Zeitpunkt des Widerspruchs andererseits. Im Fall eines wirksamen Widerspruchs erhält der VN den jeweils höheren der beiden genannten Beträge.

In seinem aktuellen Beitrag erläutert Dr. Heiko Schmitz-Elvenich die Herleitung des vom BGH damit faktisch definierten „Mindestwiderspruchswerts“.

(Der vollständige Aufsatz ist abgedr. in VersR 2017, 266)