Dr. Thomas Fausten, Inkongruente Serienschadenklauseln in Erst- und Rückversicherungsbedingungswerken

Die Rückversicherung ist integraler Bestandteil des Risk Managements des Versicherers und dient als risikopolitische Maßnahme dem teilweisen Risikotransfer. Ziel ist die Verringerung des versicherungstechnischen Risikos. Grundlage der Geschäftsbeziehung zwischen Erst- und Rückversicherer (Zedent und Zessionar) ist der Rückversicherungsvertrag. Bedingungswerke auf Erst- und Rückversicherungsebene zeichnen sich zumeist durch hohe Komplexität aus, insbesondere im gewerblichen und industriellen Segment. Die Komplexität auf Ebene der Rückversicherung wird dadurch gesteigert, dass das Risiko zumeist unter mehreren Zessionaren aufgeteilt wird und Rückdeckungen auf ausländischen Märkten unter Vereinbarung ausländischen Rechts platziert werden.
Trotz den die Rückversicherung prägenden Merkmalen der Schicksalsteilung, des Geschäftsführungsrechts sowie der Folgepflicht ist für das Verständnis des hier diskutierten Problems die Erkenntnis wichtig, dass Erst- und Rückversicherungsvertrag rechtlich getrennt voneinander zu werten sind. Die Vertragswerke können zwar miteinander verknüpft sein, entweder durch deren technische Konstruktion oder entsprechende vertragliche Bestimmungen, müssen dies aber nicht. So kann es vorkommen, dass bei einem konkreten Schadensereignis, das sich als sogenannter Serienschaden darstellt, die Definition desselben im Erst- und im Rückversicherungsvertrag unterschiedlich formuliert ist. Enthält der Erstversicherungsvertrag eine weite Interpretation für Szenarien, die sich als Schadensserie qualifizieren, der Rückversicherungsvertrag hingegen eine engere Definition, ergeben sich für den Erstversicherer unter Umständen Deckungslücken.

Der Aufsatz von Dr. Thomas Fausten beleuchtet die Gefahren von inkongruenten Serienschadenklauseln (Aggregierungen) in Erst- und Rückversicherungsverträgen und unterbreitet Vorschläge zur Minimierung des Risikos bzw. der Vermeidung von Deckungslücken.

(Der vollständige Aufsatz ist abgedr. in VersR 2017, 1057)