Dr. Albert Prahl: Zur Schadensversicherung fremden Interesses für eigene Rechnung – oder alternativ eine Summenversicherung?

Die Schadensversicherung eines fremden Interesses für eigene Rechnung, also mit dem VN als materiellrechtlichem Gläubiger des Leistungsanspruchs gegen den Versicherer, wird gemeinhin abgelehnt, weil sie zu einem Wettgeschäft gerate, § 44 Abs. 1 S. 1 VVG aber unabänderlich sei. Einige halten sie für rechtens, wenn der VN verpflichtet sei, die Leistung des Versicherers an den Träger des fremden Interesses, den Interessenten, auszukehren, dieser aber keinerlei Anspruch gegen den Versicherer auf die Leistung habe. Schließlich findet sich die Ansicht, eine solche Schadensversicherung sei „(ohne Zustimmung des Interesseträgers) nicht zulässig“, also zulässig mit dessen Zustimmung. Anhand der in diesem Beitrag zu besprechenden Beispielsfälle zeigt sich, dass keine dieser Ansichten überzeugt; auch wenn die Ansicht, die Schadensversicherung eines fremden Interesses für eigene Rechnung sei rechtens bei einer Pflicht des VN, die Leistung des Versicherers an den fremden Interessenten auszukehren, jedenfalls auf ihrer Weise eine Wettversicherung ausschließt. Fraglich ist indessen, ob die Pflicht zum Auskehren bestehen muss, um die Versicherung fremden Interesses für eigene Rechnung für hinnehmbar zu halten. Sie könnte ohne die Auskehrpflicht rechtens sein, da die Stützen der herrschenden Meinung eher nur noch Erinnerungswert haben. Der rechtsgeschäftliche Sitz der Auskehrpflicht, wenn man sie als konstitutiv für die Zulässigkeit jenes Vertragstyps für eigene Rechnung hält, kann wohl kaum im Verhältnis des VN zum Interessenten begründet sein, weil dieses Verhältnis dem Versicherer unbekannt sein kann und er jedenfalls daran nicht beteiligt ist. Die Auskehrpflicht des VN entsprechend jener Ansicht ist daher im Versicherungsvertrag selbst zu suchen. Generell eine Auskehrpflicht des VN ex lege anzunehmen, begründete indessen eine systemfremde Vertragsart, einen obligatorischen Vertrag mit Lastwirkung zu Ungunsten des Gläubigers und zugunsten des fremden Interessenten. Die Tragweite der Ansicht, mit Zustimmung des fremden Interessenten sei die Versicherung für eigene Rechnung wirksam, bleibt unklar. Aufgrund welcher normativen Grundlage ist der Vertrag ohne Zustimmung des Versicherten unwirksam oder geheilt, wenn die Zustimmung nachträglich (Genehmigung) erteilt wird? Soll die Zustimmung dem Vertrag den eventuellen Charakter als Wettgeschäft nehmen können? Ist eine solche Schadensversicherung für eigene Rechnung möglich, tritt die Frage auf, wie sie sich von einer Summenversicherung unterscheidet, deren Höhe wie in den hier behandelten Beispielsfällen nach Schadensgrundsätzen begrenzt ist.

(Der vollständige Beitrag ist abgedr. in VersR 2019, 854)