Joachim Cornelius-Winkler, Rechtsschutzfall, Vorerstreckungsklausel, Bedingungsänderungen und kein Ende?

Eine Erwiderung auf Schaltke VersR 2018, 1041

Schaltke konnte wegen des Erscheinungsdatums in seinem kürzlich in dieser Zeitschrift erschienenen Aufsatz noch nicht auf die Entscheidung des BGH vom 4. 7. 2018 eingehen, mit welcher der BGH die sogenannte „Vorerstreckungsklausel“ des § 4 Abs. 3 a ARB 94 ff. wegen Intransparenz für unwirksam erklärte, nachdem schon länger in der Literatur, aber zuletzt auch vom OLG Köln Zweifel an der Transparenz der Klausel geäußert worden waren. Begründet hat der BGH die Entscheidung mit der gebotenen Auslegung aus Sicht des VN und dabei offengelassen, ob es sich bei dem Begriff „Rechtshandlung“ um einen feststehenden Rechtsbegriff handelt, weil jedenfalls ebenso wie bei dem Begriff Willenserklärung (als feststehendem Rechtsbegriff) der VN nicht erkennen könne, welche Willenserklärungen und Rechtshandlungen streitauslösend seien und welche nicht. Dazu existiere zwar eine umfangreiche Rechtsprechung, welche sich unter den Oberbegriffen „Keim eines Rechtsstreits“ und „Vorprogrammierung“ zusammenfassen lasse, diese Begrifflichkeiten seien aber im Bedingungstext nicht (wenigstens) angelegt, sodass der VN nicht erkennen könne, was gemeint sei. Der BGH akzeptiert zwar im Weiteren, dass die Klausel Zweckabschlüsse verhindern soll, stellt aber entgegen der bisherigen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur nicht mehr auf eine generelle Streitträchtigkeit einzelner Willenserklärungen ab, sondern auf das Wissen des VN, dass es zu einem Rechtsverstoß bzw. einem Versicherungsfall kommen werde. …

(Der vollständige Aufsatz ist abgedr. in VersR 2019, 16)