Dr. Dominik Schäfers, Neue Entwicklungen zur spontanen Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers

§ 19 Abs. 1 VVG verpflichtet den VN nur zur Anzeige solcher gefahrerheblicher Umstände, nach denen der Versicherer in Textform fragt. Ob und unter welchen Voraussetzungen der VN einen gefahrerheblichen Umstand auch dann anzeigen muss, wenn der Versicherer keine entsprechende Frage in Textform gestellt hat, ist eine der wichtigsten und zugleich umstrittensten Fragen im Zusammenhang mit der vorvertraglichen Anzeigepflicht. Der BGH hat sich zu dieser Frage bislang noch nicht geäußert. Das OLG Celle (VersR 2017, 211) hat sich in einem Anfang des Jahres veröffentlichten Urteil aus dem Jahr 2015, soweit ersichtlich, erstmals grundlegend mit dieser Frage auseinandergesetzt und dezidierte Vo­raussetzungen aufgestellt, unter denen eine spontane Anzeigepflicht des VN in Betracht kommt. Die Ausführungen des OLG Celle, die im Ergebnis geteilt werden, sollen Ausgangspunkt einiger grundsätzlicher Überlegungen zur spontanen Anzeigepflicht sein. Dabei soll es insbesondere darum gehen, die Überlegungen des OLG Celle dogmatisch zu untermauern.

In seinem Aufsatz „Neue Entwicklungen zur spontanen Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers“ skizziert Dr. Dominik Schäfers den dem Urteil zugrunde liegenden Tatbestand und fasst die Entscheidungsgründe zusammen, die er anschließend würdigt. Dabei konzentriert sich der Beitrag auf die spontane Anzeigepflicht des VN, wohingegen die Überlegungen des Senats, ob die Antragsfragen den nicht angezeigten Gefahrumstand erfassten, weitgehend nur wiedergegeben werden. Im Anschluss geht der Autor auch kurz auf die mit der spontanen Anzeigepflicht zusammenhängende Frage ein, welche Rechte und Ansprüche der Versicherer bei Verletzung der (spontanen) Anzeigepflicht jenseits der §§ 19 ff. VVG geltend machen kann. Dann werden die Ergebnisse des Beitrags zusammengefasst.

(Der vollständige Aufsatz ist abgedr. in VersR 2017, 989)