Gerhard Saria: Versicherung durch „Rückübertragung“ von versicherten Risiken auf den VN?

In der Praxis anzutreffende Prämiengestaltungen geben Anlass, sich einmal mehr mit grundlegenden Aspekten des versicherungsaufsichtsrechtlichen und des versicherungsvertragsrechtlichen Begriffs der Versicherung auseinanderzusetzen.
Insbesondere bei unternehmerischen VN vorzufindenden Prämiengestaltungen sehen manchmal im Ergebnis vor, dass es etwa nach Erreichen einer bestimmten Höhe der Versicherungsleistung zu einer „Rückübertragung“ von an sich durch die Versicherung gedeckten Risikoanteilen auf den VN kommt. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob es durch eine derartige „Rückübertragung“ von Risiken zu einer Risikoübernahme durch den VN und in weiterer Folge zur Annahme einer vom VN dadurch vorgenommenen Versicherung kommt. In besonderer Schärfe tritt diese Problematik dann auf, wenn der VN im Rahmen einer Versicherung für fremdes Interesse oder einer Gruppenversicherung nicht eigene Interessen, sondern die Interessen Dritter beim Versicherer versichert hat. Die gegenständliche Themenstellung zwingt zur Auseinandersetzung mit dem versicherungsaufsichtsrechtlichen und dem versicherungsvertraglichen Versicherungsbegriff im Allgemeinen sowie mit der Risikoübernahme und der Entgeltlichkeit als den beiden hier maßgeblichen Tatbestandselementen des Versicherungsbegriffs im Besonderen. Da dem deutschen Leser naturgemäß der deutsche Meinungsstand, weniger aber die in Österreich diesbezüglich vertretenen Auffassungen bekannt sein dürften, wird besonderes Augenmerk nicht zuletzt auf die maßgeblichen österreichischen Begriffsbildungen gelegt.

(Der vollständige Beitrag ist abgedr. in VersR 2019, 519)