Dr. Jürgen Bürkle, Die versicherungsaufsichtsrechtliche Regulierung des internen Hinweisgebersystems

Hinweisgebersysteme („Whistleblower-Hotlines“) bilden bereits seit Langem einen allgemein anerkannten und praktizierten „klassischen“ Baustein einer angemessenen unternehmerischen Compliance-Organisation. Dennoch hat der deutsche Gesetzgeber in § 23 Abs. 6 VAG Vorgaben für einen speziellen versicherungsaufsichtsrechtlichen Hinweisgeberprozess formuliert. Für die von dieser Regelung betroffenen Versicherungsunternehmen stellt sich aufgrund dieser Regulierung somit im Anwendungsbereich der Norm die strittige Frage der gesellschaftsrechtlichen Pflicht zur Installation eines Hinweisgebersystems nicht mehr.

Der Beitrag von Dr. Jürgen Bürkle behandelt im Anschluss an eine Betrachtung der verschiedenen Zwecke von internen Hinweisgebersystemen die einzelnen Vorgaben der Regelung in § 23 Abs. 6 VAG sowie deren Bedeutung für die Wirksamkeit der aufsichtsrechtlichen Compliance und der aufsichtsrechtlichen Compliance-Funktion. Die abschließenden Ausführungen ordnen die Vorschrift in den regulatorischen Kontext des europäisierten Versicherungsaufsichtsrechts ein und bewerten die Europarechtskonformität der deutschen Regelung.

(Der vollständie Aufsatz ist abgedr. in VersR 2020, 1)