Dr. Sven Marlow, Das besondere Transparenzgebot bei vertraglichen Obliegenheiten – Sanktionslose Obliegenheiten in den AKB 08/15, MBKK 09, MBKT 09 u.a.

Nicht selten lehnen Versicherer Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag wegen der Verletzung von Obliegenheiten ab. Solche Obliegenheiten sind im (Privat-)Versicherungsrecht vielfältig und ihre Verletzung kann zu – vollständiger oder teilweiser – Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Doch ganz so einfach ist das nicht. Dafür hat der Gesetzgeber mit § 28 VVG gesorgt, der dem Versicherer bei vertraglichen Obliegenheiten Schranken setzt, von denen nach § 32 S. 1 VVG nicht zum Nachteil des VN abgewichen werden kann. Eine ganz wesentliche dieser Schranken ist das § 28 VVG immanente besondere Transparenzgebot bei vertraglichen Obliegenheiten. Gegen dieses verstoßen z.B. die vom „Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV)“ seinen Mitgliedern empfohlenen AKB3 08 und AKB 15 (letztere allerdings nur bis zur Änderung Stand 12. 10. 2017), aber auch die vom Verband der Privaten Krankenversicherer empfohlenen MBKK4 09 und MBKT5 09 sowie – wie die gerichtliche Praxis zeigt – weitere Bedingungswerke mit der Folge, dass Obliegenheitsverletzungen hier letztlich sanktionslos bleiben können. Diese Problematik hat Dr. Sven Marlow bereits frühzeitig aufgezeigt. Aber erst aufgrund einer (rechtskräftigen) Entscheidung einer der Verkehrskammern des LG Berlin vom 2. 12. 2016, die sich der hiesigen Auffassung angeschlossen hat, und einer gegenteiligen (rechtskräftigen) Entscheidung des Versicherungssenats des OLG Hamm vom 9. 8. 2017, ist die Thematik in den allgemeinen Fokus geraten und soll in dem aktuellen Beitrag von Dr. Sven Marlow zum aktuellen Stand wieder aufgegriffen werden. Der Aufsatz ist zugleich eine Anmerkung zum Urteil des OLG Hamm vom 9. 8. 2017 (20 U 184/15) VersR 2017, 1332.

(Der vollständige Aufsatz ist abgedr. in VersR 2017, 1500)