Karl Nußstein, Ärztliche Behandlung außerhalb des Standards – Anfechtung, Aufklärung und Einwilligung

Der Beitrag behandelt die Problematik der rechtsgeschäftlichen Vereinbarung einer vom Standard abweichenden ärztlichen Behandlung nach § 630 a Abs. 2 Halbs. 2 BGB sowie die Einwilligung in die tatsächlich durchgeführte Behandlung.
Anlass nachfolgender Überlegungen war folgender Sachverhalt:
Eine an Brustkrebs erkrankte Patientin wurde in verschiedenen Kliniken nach den Methoden der „Schulmedizin“ über viele Jahre aber letztlich erfolglos behandelt. Dann wandte sie sich an einen Arzt, den Bekl., welcher mithilfe der Galvanomethode versucht, das Wachstum von Tumorzellen zu beenden oder wenigstens zu begrenzen. Trotz mehrerer Behandlungen über längere Zeit konnte das Tumorwachstum nicht aufgehalten werden. Die Patientin, die umfangreich über die Wirkungsweise und die Risiken der Galvanomethode aufgeklärt und auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass es sich um eine von der „Schulmedizin nicht anerkannte“ Methode handelt, nimmt den behandelnden Arzt auf Schmerzensgeld in Anspruch mit der Begründung, durch die bei ihr wirkungslose Galvanomethode sei wertvolle Zeit für eine wirksame Behandlung verloren gegangen. Die Galvanobehandlung wurde fehlerfrei angewendet.
Zunächst wird der Meinungsstand zur Zulässigkeit von Vereinbarungen, die eine Abweichung von den zum Zeitpunkt der Behandlung allgemein anerkannten fachlichen Standards vorsehen (Abweichungsvereinbarung), und zu deren Grenzen dargestellt, sodann der Frage nachgegangen, wie bei Anfechtbarkeit und erfolgter Anfechtung der Abweichungsvereinbarung die dann tatsächlich durchgeführte Behandlung rechtlich zu werten ist. Davon getrennt erörtert der Autor, in welchem Verhältnis Mängel der Willensbildung auf rechtsgeschäftlicher Ebene zu Aufklärungsmängeln bei der vom Patienten erteilten Einwilligung stehen.

(Der vollständige Beitrag ist abgedr. in VersR 2018, 1361)