Prof. Dr. Peter Reiff, Die Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts in der Schweiz, beleuchtet aus europäischer und deutscher Perspektive

Das schweizerische VVG von 1908 ist in die Jahre gekommen. Seine Reformbedürftigkeit steht außer Frage. Ein groß angelegtes Reformvorhaben im Sinne einer Totalrevision ist aber gescheitert. Zurzeit stehen Teilrevisionen des schweizerischen VVG und des schweizerischen VAG an. Von diesen beiden Vorhaben ist das schweizerische Versicherungsvermittlerrecht in sehr unterschiedlichem Umfang betroffen. Das schweizerische VVG enthält nämlich überhaupt nur eine Vorschrift zu Versicherungsvermittlern. Art. 34 schwVVG beschränkt sich seit der Reform von 2004 auf die Regelung, dass der Versicherer für das Verhalten „seines Vermittlers“ wie für sein eigenes einzustehen hat. Art. 34 schwVVG soll zudem im Rahmen der laufenden Teilrevision ersatzlos gestrichen werden. Dies wird damit begründet, dass die Vorschrift nur wiederhole, was ohnehin nach allgemeinem Schuldrecht gelte. Das schweizerische Versicherungsvermittlerrecht ist folglich anders als etwa in Deutschland nahezu ausschließlich im Aufsichtsrecht geregelt, und zwar im vierten Kapitel des schweizerischen VAG (Art. 40–45 schwVAG) und im 7. Titel der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung [AVO]), konkret in den Art. 182–190 AVO. Die Teilrevision des schweizerischen VAG will u.a. die Vorschriften zum Vermittlerrecht grundlegend ändern. Hierbei hat man auch das Unionsrecht im Blick. Vor diesem Hintergrund ist das Schweizer Reformprojekt auch aus deutscher und europäischer Sicht von Interesse.

Der Aufsatz – bei dem es sich um die erweiterte und mit Fußnoten versehene Fassung eines Vortrags, den der Verfasser am 24.10.2019 am Europa-Institut an der Universität Zürich gehalten hat, handelt – untersucht fünf Punkte des Reformvorhabens näher. Dies sind der Begriff des Versicherungsvermittlers, der Typenzwang, die Registereintragung, die Informationspflichten des Vermittlers und schließlich die Offenlegung der Vergütung. Dabei wird stets vom geltenden Schweizer Recht ausgegangen. Dem folgt die Vorstellung der geplanten Schweizer Neuregelung. Anschließend werden das Unionsrecht und das deutsche Recht in diesem Punkt dargestellt. Jeder Untersuchungspunkt endet mit einer Bewertung des Reformvorhabens.

(Der vollständige Aufsatz ist abgedruckt in VersR 2020, 193)