Robert Koch: Haftung des Versicherers für fehlerhafte Assistanceleistungen

Versicherer gewähren mehr und mehr Versicherungsschutz für sogenannte Assistanceleistungen. Dabei geht es nicht um die aus der Haftpflicht-, Rechtsschutz- und Autoschutzbriefversicherung bekannten Beistandsleistungen, sondern um zusätzliche Beratungs-, Informations-, Organisations- und Unterstützungsleistungen des Versicherers nach Eintritt des Versicherungsfalls. Besonders zahlreich und vielfältig finden sich Assistanceleistungen in den Wachstumssparten D&O-Versicherung und Cyber-Versicherung.

Dort bieten die Versicherer den VN und versicherten Personen als Versicherungsleistung u.a. Notfall- und Krisenunterstützung, Krisenkommunikationsberatung, Call-Center-Leistungen, psychologische/psychiatrische Betreuung, Personenschutzmaßnahmen bis hin zur Karriereberatung durch spezialisierte Dienstleister an. In diesem Beitrag wird untersucht, ob und inwieweit Versicherer gegenüber VN und/oder versicherten Personen für ein Fehlverhalten der Assistancedienstleister einzustehen haben, wenn sich dadurch versicherte Schäden vergrößern und/oder nicht versicherte Schäden herbeigeführt werden. Diese Frage ist von besonderer Bedeutung in der Cyber-Versicherung. Werden Ursachen, Ausmaß und Folgen eines Cyber-Angriffs fehlerhaft ermittelt oder ungeeignete Maßnahmen zur Schadensminderung empfohlen oder ergriffen, drohen Eigen- und Fremdschäden, die über die Versicherungssumme hinausgehen oder für die gar kein Versicherungsschutz besteht (z.B. Sach- und Personenschäden in der Cyber-Versicherung). Bevor dieser Frage nachgegangen wird, sollen vorab exemplarisch einige typische Assistanceleistungsversprechen in der Cyber- und D&O-Versicherung im Wortlaut wiedergegeben werden. Sodann soll der Versuch einer dogmatischen Einordnung des Versicherungsschutzes für Assistanceleistungen unternommen und vom Versicherungsschutz in Form von Naturalleistungen abgegrenzt werden. Unter Berücksichtigung der Judikatur zur Haftung des Versicherers für die Erbringung fehlerhafter Naturalleistungen werden Folgerungen hinsichtlich der Haftung für die Erbringung fehlerhafter Assistanceleistungen gezogen.

(Der vollständige Beitrag ist abgedr. in VersR 2019, 449)