Prof. Dr. Domenik Henning Wendt, „Naming and Shaming“ im Privatversicherungsrecht

In seinem aktuellen Aufsatz behandelt Prof. Dr. Domenik Henning Wendt den Begriff „Naming and Shaming“, der in das Privatversicherungsrecht als neuer Regelungsansatz Eingang gefunden hat.

Der Begriff bezeichnet im Kern die öffentliche Bekanntgabe von Rechtsverstößen und der hierfür gegen den Verursacher verhängten Sanktionen durch öffentliche Stellen. Dieses auch als „Pranger“ bezeichnete und als wirkungsvoll beschriebene Instrument der Finanzmarktregulierung ist zwar bereits seit Längerem bekannt. In den letzten Jahren ist es jedoch vermehrt und verschärft in legislative Entschließungen aufgenommen worden. Auf europäischer Ebene finden sich Regelungen zum „Naming and Shaming“ in unterschiedlichen Ausgestaltungen nunmehr etwa in Art. 68 der CRD-IV-Richtlinie, Art. 29 der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie, Art. 38 Abs. 2 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und Art. 34 der Marktmissbrauchsverordnung (MAD). Auch Art. 29 der PRIIP-Verordnung enthält eine vergleichbare Bestimmung. Auf nationaler Ebene finden sich im deutschen Recht entsprechende Vorgaben in §§ 60 b und 60 c KWG, 40 b bis 40 d WpHG und mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen seit dem 1. 1. 2016 nunmehr auch in § 319 VAG 2016.
Dieser Beitrag soll der steigenden Bedeutung des „Naming und Shaming“ für das Privatversicherungsrecht Rechnung tragen. Hierzu werden zunächst wesentliche Eckpunkte des Instruments skizziert. Anschließend wird ein Überblick über die Bestimmungen gegeben, die das „Naming and Shaming“ im Privatversicherungsrecht verankern. Hierzu wird zunächst auf die insoweit maßgeblichen aufsichtsrechtlichen Vorgaben des VAG 2016 und auf relevante Bestimmungen der zukünftig geltenden PRIIP-Verordnung eingegangen. Die wesentlichen Ergebnisse werden schließlich in einem Fazit zusammengefasst.

(abgedr. in VersR 2016, 1277)