BGH: Herausgabe der Handakte kann wegen nachvollziehbar dargelegten Geheimhaltungsinteressen anderer Mandanten verweigert werden

Haftungsrecht

Anwaltsvertrag

Herausgabe der Handakte kann wegen nachvollziehbar dargelegten Geheimhaltungsinteressen anderer Mandanten verweigert werden

BGB §§ 675, 611, 667; BRAO § 50; ZPO §§ 386, 383

* Ein Rechtsanwalt ist grundsätzlich verpflichtet, seinem Mandanten auf Verlangen die gesamte Handakte herauszugeben. Soweit der Anwalt die Herausgabe mit Rücksicht auf Geheimhaltungsinteressen sonstiger Mandanten verweigert, hat er dies unter Angabe näherer Tatsachen nachvollziehbar darzulegen. *

BGH, Urteil vom 17.5.2018 (IX ZR 243/17)

(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2018, 1127)