BGH: Darlegungslast des Geschädigten zur Höhe der Sachverständigenkosten

Haftungsrecht
Sachverständiger
Geschädigter genügt Darlegungslast zu Höhe der Sachverständigenkosten regelmäßig nur durch Vorlage einer beglichenen Rechnung
BGB § 249 Abs. 2 S. 1; ZPO § 287
* 1. Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. *
* 2. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Höhe der Sachverständigenkosten regelmäßig durch Vorlage einer von ihm beglichenen Rechnung des von ihm zur Schadensbegutachtung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Nicht die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrags i. S. v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. *
BGH, Urteil vom 19. 7. 2016 (VI ZR 491/15, LG Düsseldorf)

(abgedr. in VersR 2016, 1387)