BAG: Deckungsanspruch des mitversicherten Arbeitnehmers in der Betriebshaftpflichtversicherung ohne Rücksicht auf Haftung des VN

Versicherungsvertragsrecht
Betriebshaftpflichtversicherung
Deckungsanspruch des mitversicherten Arbeitnehmers in der Betriebshaftpflichtversicherung ohne Rücksicht auf Haftung des VN
VVG a. F. §§ 75, 79, 151; BGB § 421; ZPO § 851
1. In der Betriebshaftpflichtversicherung wird der Versicherungsschutz auf die Mitarbeiter und alle zur Vertretung des Unternehmens berechtigten Personen ausgedehnt, indem ihnen die Stellung von Mitversicherten eingeräumt wird.
2. Die Betriebshaftpflichtversicherung hat zum einen den Zweck, Spannungen zwischen dem Arbeitgeber und den Mitarbeitern, die bei deren unmittelbarer Inanspruchnahme durch einen geschädigten Dritten entstehen könnten, zu mindern. Sie dient zum anderen dem Interesse des Arbeitgebers, eine eigene finanzielle Inanspruchnahme durch Mitarbeiter oder Dritte möglichst zu vermeiden.
3. Eine finanzielle Belastung kann für den Arbeitgeber dadurch entstehen, dass er Dritten für eine Rechtsgutverletzung durch Betriebsangehörige haftet und bei diesen nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs keinen Rückgriff nehmen kann. Denkbar ist auch der Fall, dass der Arbeitgeber für einen durch Betriebsangehörige verursachten Schaden zwar nicht selbst haftet, aber einem Freistellungsanspruch der Betriebsangehörigen ausgesetzt ist.
4. Die Betriebshaftpflichtversicherung erfüllt typischerweise nur dann ihren Zweck, wenn sie alle aus dienstlichen Verrichtungen der Betriebsangehörigen resultierenden Haftpflichtfälle abdeckt und der Versicherungsschutz der Betriebsangehörigen nicht davon abhängt, ob der Haftpflichtfall zugleich eine Haftpflicht des VN als Arbeitgeber begründet.
BAG, Urteil vom 15. 9. 2016 (8 AZR 187/15)
(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2017, 875)