BGH: Haftung des Reisenden für Mehrkosten wegen Unübertragbarkeit des vom Reiseveranstalter geschlossenen Luftbeförderungsvertrags

Haftungsrecht
Reisevertrag
Haftung des Reisenden für Mehrkosten wegen Unübertragbarkeit
des vom Reiseveranstalter geschlossenen Luftbeförderungsvertrags
BGB § 651 b Abs. 2
* Verlangt der Reisende, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, gehören zu den dem Reiseveranstalter zu erstattenden Mehrkosten auch diejenigen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Luftbeförderungsvertrag, den der Reiseveranstalter vertragsgemäß für den Reisenden abgeschlossen hat, nicht auf einen Dritten übertragbar ist, sodass der Reiseveranstalter zur Erfüllung der Verpflichtung zur Luftbeförderung einen neuen Vertrag – zu einem höheren Preis – mit dem Luftverkehrsunternehmen abschließen muss, dessen er sich zur Erfüllung seiner Beförderungsverpflichtung bedient. *
BGH, Urteil vom 27. 9. 2016 (X ZR 107/15, LG München I)

(Das ganze Urteil ist abgedr. in VersR 2017, 108)