BFH: Neuvertrag bei nachträglichen Änderungen eines Lebensversicherungsvertrags und Zufluss zum verlegten Fälligkeitszeitpunkt

Steuerrecht
Einkommensteuer
Neuvertrag bei nachträglichen Änderungen eines Lebensversicherungsvertrags und Zufluss zum verlegten Fälligkeitszeitpunkt
EStG §§ 10 Abs. 1 Nr. 2, 11 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 6
* 1. Wird ein Lebensversicherungsvertrag vor Ablauf der Versicherungslaufzeit durch Änderung von Laufzeit, Versicherungssumme, Versicherungsprämie und Prämienzahlungsdauer geändert, ohne dass eine solche Vertragsänderung von vornherein vertraglich vereinbart war oder einem Vertragspartner bereits im ursprünglichen Vertrag eine Option auf eine Änderung der Vertragsbestandteile eingeräumt worden ist, liegt hinsichtlich der Änderungen in ertragsteuerlicher Hinsicht ein neuer Vertrag vor (i. A. an BFH vom 6. 7. 2005 – VIII R 71/04 – BFHE 210, 326 = BStBl II 2006, 53 m. w. N.). *
* 2. Erfolgt die Änderung des Vertrags vor Fälligkeit der vertragsgemäß geschuldeten Versicherungsleistung unter (neuer) Vereinbarung eines späteren einheitlichen Fälligkeitszeitpunkts für die dem Steuerpflichtigen als VN zustehenden Zinsen (auch hinsichtlich des Zeitraums vor Änderung des Vertrags), entsteht die Zahlungspflicht des Versicherungsunternehmens erst zu diesem Zeitpunkt; erst mit dem dann veranlassten tatsächlichen Eingang der Zahlungen fließen die Zinsen dem Steuerpflichtigen nach Maßgabe des § 11 EStG zu. *
BFH, Urteil vom 27. 9. 2016 (VIII R 66/13)
(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2017, 1035)