BGH: Ersetzungsbefugnis erlaubt Geschädigtem grundsätzlich Kfz-Veräußerung zum vom Sachverständigen ermittelten regionalen Restwert

Straßenverkehr
Schadensberechnung
Ersetzungsbefugnis erlaubt Geschädigtem grundsätzlich Kfz-Veräußerung zum vom Sachverständigen ermittelten regionalen Restwert
BGB §§ 249, 254
* 1. Der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden wie im Streitfall nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, leistet bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen Genüge, wenn er die Veräußerung zu einem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Fortführung von Senat VersR 2010, 963). *
* 2. Er ist weder unter dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots noch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht dazu verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus noch eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Auch ist er nicht gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote vorzulegen. *
BGH, Urteil vom 27. 9. 2016 (VI ZR 673/15, Hamm)

(Das ganze Urteil ist abgedr. in VersR 2017, 56)