BGH: Haftung des Amtsträgers für Falschauskunft gegenüber dem Vertragspartner des von der Amtspflicht primär Geschützten

Haftungsrecht

Amtshaftung

Haftung des Amtsträgers für Falschauskunft gegenüber dem Vertragspartner des von der Amtspflicht primär Geschützten

BGB § 839

* Eine dem Vertragspartner des von einer Amtspflicht primär Geschützten (hier dem von dem Eigentümer beauftragten Generalunternehmer eines Bauvorhabens) gegebene Auskunft ist jedenfalls dann im Interesse des Auskunftsempfängers erteilt, wenn sich – ähnlich der Situation der Drittschadensliquidation – das (wirtschaftliche) Risiko der Falschauskunft vollständig auf ihn verlagert hat, während dem vorrangig geschützten Betroffenen der entsprechende Schaden nicht entsteht. *

BGH, Urteil vom 26.4.2018 (III ZR 367/18)

(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2018, 1257)