BGH, Tarifwechselberatung in der Krankenversicherung als Versicherungsmaklertätigkeit

Versicherungsmakler

Tarifwechselberatung in der Krankenversicherung als Versicherungsmaklertätigkeit

VVG §§ 59 Abs. 3, 60 ff., 204

* 1. Der Einordnung einer im Hinblick auf einen beabsichtigten Tarifwechsel gem. § 204 VVG getroffenen Vereinbarung über die Einholung eines konkreten Angebots zum Abschluss eines geänderten Krankenversicherungsvertrags als Versicherungsmaklervertrag steht nicht entgegen, dass bei einem solchen Tarifwechsel im Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem VN kein neuer Versicherungsvertrag geschlossen, sondern der bisherige Versicherungsvertrag unter Wechsel des Tarifs fortgesetzt wird. *

* 2. Ein Versicherungsmaklervertrag setzt nicht voraus, dass der Auftraggeber nach der getroffenen Vereinbarung dauerhaft zu betreuen ist. *

BGH, Urteil vom 28. 6. 2018 (I ZR 77/17)

Anmerkung der Redaktion: Vgl. hierzu das nunmehr inhaltlich überholte Urteil des LG Saarbrücken VersR 2016, 921, wonach die Tarifwechselberatung keine Maklerleistung sei, sondern eine Rechtsdienstleistung.

(Das vollständige Urteil ist abgedr. in VersR 2018, 1383)