KG: Berechnung von Schmerzensgeld und behinderungsbedingten Mehrbetreuungskosten bei schwer pflegebedürftigen Minderjährigen (mit Anmerkung von Lothar Jaeger)

Haftungsrecht

Schadensberechnung

Berechnung von Schmerzensgeld und behinderungsbedingten Mehrbetreuungskosten bei schwer pflegebedürftigen Minderjährigen (mit Anmerkung von Lothar Jaeger)

BGB §§ 253, 280, 823, 8431.

1. Ein Kleinkind, das im Alter von fast 2 Jahren durch einen groben Behandlungsfehler einen hypoxischen Hirnschaden erleidet, hat keine Erinnerung an sein Leben vor der Schädigung und empfindet dadurch keinen Bruch der Vita. Hat das Kind jedoch eine Zwillingsschwester, werden ihm mit zunehmendem Alter seine schwersten körperlichen und geistigen Einschränkungen täglich vor Augen geführt. Das dadurch empfundene zusätzliche Leid rechtfertigt ein Schmerzensgeld von (mindestens) 500 000 Euro.

2.Wird ein schwerst hirngeschädigtes Kind, das rund um die Uhr pflegebedürftig ist, durch Familienangehörige unentgeltlich gepflegt, so hat das Kind den Anspruch, dass deren Pflegeleistung angemessen ausgeglichen wird. Die Höhe des Ausgleichs bemisst sich nach dem Nettolohn einer vergleichbaren entgeltlich eingesetzten Hilfskraft. Der Nettolohn betrug im Raum Berlin für die Zeit von 2002 bis Mitte 2010 jeweils pro Stunde 10 Euro.

3. Der Umstand, dass ein pflegender Familienangehöriger seine Erwerbstätigkeit reduziert hat, für die er mit 19,29 Euro/Stunde netto bezahlt wurde, führt nicht dazu, den Anspruch des Pflegebedürftigen über den Betrag von 10 Euro/Stunde zu erhöhen.

KG, Urteil vom 11.12.2017 (20 U 19/14)

(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2018, 1202)