LG Krefeld: Haftung für gescheiterten Versichererwechsel

Vertriebsrecht
Versicherungsvertreter
Haftung für gescheiterten Versichererwechsel
VVG §§ 6, 19, 61, 63, 213; GewO § 34 d
1. Eine „Quasi-Deckung“ des Versicherungsvermittlers wegen einer Beratungspflichtverletzung kann auf eine unzulässige Bereicherung des VN hinauslaufen und ein entsprechender Feststellungsantrag in Ermangelung eines Feststellungsinteresses unzulässig sein.
2. Die Haftung des beratungspflichtigen Vermittlers für einen gescheiterten Versichererwechsel entfällt jedenfalls wegen eines überwiegenden Mitverschuldens (§ 254 Abs. 1 BGB), wenn der VN bei der Antragstellung gegenüber dem neuen Versicherer eine relevante Vorerkrankung wenigstens grob fahrlässig nicht angegeben hat.
LG Krefeld, Urteil vom 17. 12. 2015 (3 O 29/15)

(abgedr. in VersR 2016, 1248)