Auslandsrecht (Österreich)
Rechtsschutzversicherung
Reichweite des Baurisikoausschlusses
ARB 88 Art. 23.3.1
1. Der Baurisikoausschluss bedarf eines adäquaten Zusammenhangs zwischen Rechtsstreit und Baufinanzierung; es muss also der Rechtsstreit, für den Deckung gewährt werden soll, typische Folge der Finanzierung eines Bauvorhabens sein.
2. Die Baurisikoausschlussklausel des Art. 23.3.1 ARB 88 bewirkt, dass im Haftpflichtprozess, in dem die mangelhafte Planungsleistung der Schuldnerin zu prüfen ist, kein Versicherungsschutz besteht, selbst wenn die Gegenleistung für die Errichtung die Übertragung von Mietrechten ist.
OGH, Urteil vom 27. 4. 2016 (7 Ob 41/16 d)
Versicherungsrecht (VersR)
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