OLG Dresden: § 142 Abs. 1 StGB als Grenze der vertraglichen Aufklärungsobliegenheit

Versicherungsvertragsrecht
Kfz-Kaskoversicherung
§ 142 Abs. 1 StGB als Grenze der vertraglichen Aufklärungsobliegenheit
StGB § 142; AKB 15 Nr. E.1.1.3
* Versicherungsbedingungen, die den VN verpflichten, den Unfallort nicht zu verlassen, ohne die „gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten“, begrenzen auch die versicherungsrechtliche Obliegenheit auf die in § 142 Abs. 1 StGB genannten Pflichten. Eine Pflicht, den Versicherer entsprechend § 142 Abs. 2 StGB nachträglich unverzüglich zu benachrichtigen, lässt sich hieraus zumindest dann nicht ableiten, wenn in den AKB zugleich die Verpflichtung enthalten ist, jedes Schadenereignis innerhalb einer Woche anzuzeigen. *
OLG Dresden, Urteil vom 27. 11. 2018 (4 U 447/18)
Anmerkung der Redaktion: Vgl. zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort OLG Hamm VersR 2018, 929 und VersR 2016, 1365.

(Die vollständie Entscheidung ist abgedr. in VersR 2019, 349)