OLG Dresden: Pflichten des Maklers beim Verkauf einer Lebensversicherung an einen Policenaufkäufer

Vertriebsrecht
Versicherungsmakler
Pflichten des Maklers beim Verkauf einer Lebensversicherung an einen Policenaufkäufer
VVG §§ 61, 63
* 1. Vor dem Verkauf einer Lebensversicherung an einen Policenaufkäufer hat der Versicherungsmakler den VN über mögliche Alternativen (Beitragsfreistellung, Policendarlehen und Kündigung des Lebensversicherungsvertrags) und deren Vor- und Nachteile gegenüber einem Verkauf der Police zu beraten. Soll bei dem beabsichtigten Verkauf der Kaufpreis zunächst teilweise gestundet werden, hat er zudem auf das damit einhergehende Risiko des Totalausfalls bei Insolvenz des Policenaufkäufers während der Wartezeit hinzuweisen. *
* 2. Ist eine solche Beratung nicht im Einzelnen dokumentiert, ist der Makler hierfür beweisbelastet. Gelingt der Nachweis nicht, ist zugunsten des VN davon auszugehen, dass er sich bei ordnungsgemäßer Beratung gegen den Verkauf entschieden hätte. *
* 3. Der VN kann als Schaden den Rückkaufwert beanspruchen, der am Tag der Veräußerung gegeben war. *
OLG Dresden, Urteil vom 29. 1. 2019 (4 U 942/17)

(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2019, 548)