OLG Hamm: Medizinische Notwendigkeit einer künstlichen Befruchtung bei nicht verheirateten Partnern

Versicherungsvertragsrecht
Krankheitskostenversicherung
Medizinische Notwendigkeit einer künstlichen Befruchtung bei nicht verheirateten Partnern
VVG § 192 Abs. 1; MBKK 94 § 1
* 1. Ein Anspruch gegen den Krankheitskostenversicherer wegen künstlicher Befruchtung scheitert (nach den üblichen Bedingungen) nicht daran, dass der Versicherte nicht verheiratet ist, sondern eine nichteheliche Lebensgemeinschaft führt. *
* 2. Die medizinische Notwendigkeit ist in der Krankheitskostenversicherung objektiv und ex ante zu beurteilen; seinerzeit gegebene Umstände sind zugunsten des VN zu berücksichtigen, auch wenn sie etwa von dem behandelnden Arzt übersehen wurden. *
OLG Hamm, Urteil vom 11. 11. 2016 (20 U 119/16)
Anmerkung der Redaktion: Vgl. zu diesem Themenkomplex OLG Köln VersR 2017, 417.

(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2017, 474)