OLG Karlsruhe: Geltendmachung der Kosten eines Vorprozesses im Regressprozess des Frachtführers gegen den Subunternehmer

Transportrecht
Frachtvertrag
Geltendmachung der Kosten eines Vorprozesses im Regressprozess des Frachtführers gegen den Subunternehmer
VVG § 86; ZPO § 68; BGB §§ 280, 286; CMR Art. 3, 17, 23
* 1. Feststellungen zum Wert des in Verlust geratenen Guts im Schadensersatzprozess gegen den Frachtführer sind im Regressprozess des Frachtführers gegen den Subunternehmer bindend, wenn der Subunternehmer im Vorprozess auf Bekl.-Seite als Nebenintervenient beigetreten war. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn für die Feststellungen im Vorprozess ein Verstoß des Frachtführers gegen prozessuale Erklärungspflichten erheblich war. *
* 2. Der Frachtführer kann im Regressprozess gegen den Subunternehmer auch die Kosten des verlorenen Vorprozesses geltend machen, wenn diese einen Verzugsschaden im Sinne der Vorschriften des BGB darstellen; im internationalen Straßengüterverkehr steht Art. 23 CMR diesem Anspruch nicht entgegen. *
OLG Karlsruhe, Urteil vom 15. 12. 2016 (9 U 159/14)

(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2017, 643)