OLG Karlsruhe: Unwirksame Beschränkung der Kostenerstattung für künstliche Befruchtung auf verheiratete Paare

Versicherungsvertragsrecht
Krankheitskostenversicherung
Unwirksame Beschränkung der Kostenerstattung für künstliche Befruchtung auf verheiratete Paare
VVG § 192; BGB § 307; SGB V § 27 a
* 1. Die organisch bedingte Unfruchtbarkeit ist eine Krankheit im Sinne der privaten Krankenversicherungsbedingungen (BGH VersR 1987, 278). *
* 2. Eine in den Versicherungsbedingungen statuierte Beschränkung der Kostenerstattung für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung bei organisch bedingter Unfruchtbarkeit allein auf verheiratete VN – mit der Maßgabe, dass ausschließlich Ei- und Samenzellen des Ehegatten verwendet werden dürfen – ist gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, da die Differenzierung zwischen verheirateten und unverheirateten VN willkürlich ist. *
* 3. Eine in den Versicherungsbedingungen statuierte Beschränkung der Kostenerstattung auf bis zu drei Behandlungszyklen ist wirksam. *
* 4. Im Rahmen einer künstlichen Befruchtung sind auch die Kosten für nach dem Embryonenschutzgesetz zulässige Maßnahmen der Präimplantationsdiagnostik (PID) und Polkörperdiagnostik (PKD) dann erstattungsfähig, wenn eine chromosomale Veränderung beim VN zu einem stark erhöhten Abortrisiko führt, und mit den genannten Maßnahmen dieser Einschränkung der Fortpflanzungsfähigkeit entgegengewirkt wird. *
* 5. Zum Begriff der „organisch bedingten ­Sterilität“ in den Versicherungsbedingungen der privaten Krankenversicherung. *
OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. 10. 2017 (12 U 107/17)
(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2017, 1453)