OLG Karlsruhe: Widerruf einer Lebensversicherung nach § 8 VVG

Versicherungsvertragsrecht
Lebensversicherung
Widerruf einer Lebensversicherung nach § 8 VVG
VVG §§ 8, 9, 152
* 1. Die Widerrufsbelehrung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 VVG muss auch die Rechtsfolgen des Widerrufs umfassen. Hierzu gehört auch der Hinweis, dass bei nicht erteilter Zustimmung zu einem Versicherungsbeginn vor Ablauf der Widerrufsfrist die vom Versicherer gezogenen Nutzungen zurück zu gewähren sind. *
* 2. Die Widerrufsfolgen richten sich nur dann nach §§ 9 Abs. 1, 152 Abs. 2 VVG, wenn der VN einem Versicherungsbeginn vor Ablauf der Widerrufsfrist zugestimmt hat (i. A. an BGH vom 13. 9. 2017 – IV ZR 445/14 – VersR 2017, 1321). *
* 3. Der nach § 152 Abs. 2 VVG zu zahlende Rückkaufswert ist ohne Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten zu berechnen (ungezillmertes Deckungskapital). *
* 4. Die nationalen Vorschriften über die Rechtsfolgen des Widerrufs stehen in Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen Richtlinien. *
OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. 5. 2019 (12 U 141/17)
– nicht rechtskräftig –

(Der vollständige Beitrag ist abgedr. in VersR 2019, 865)