OLG Köln: Anforderungen an den Entwendungsnachweis

Versicherungsvertragsrecht
Hausratversicherung
Anforderungen an den Entwendungsnachweis
GG Art. 103; ZPO § 139
1. An einem substanziierten Vortrag zum Entwendungsnachweis fehlt es, wenn das Diebesgut und die Anschaffungsvorgänge nur allgemein beschrieben werden. Dies gilt erst recht, wenn zahlreiche Gegenstände in der Strafanzeige gegenüber der Polizei nicht aufgeführt werden, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt. Auch wenn an die Spezifizierung der abhandengekommenen Sachen keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen, bedarf es bei einem substanziierten Bestreiten zumindest der Darlegung, wie der VN in den Besitz eines hohen Bargeldbetrags und anderer Wertsachen gekommen sein will.
2. Ein gerichtlicher Hinweis ist entbehrlich, wenn die Partei von der Gegenseite die gebotene Unterrichtung erhalten hat und im Rahmen der Klageerwiderung auf die Aspekte, auf die das Gericht die Klageabweisung stützt, unmissverständlich hingewiesen wurde und kein Ansatzpunkt besteht, dass die Ausführungen missverstanden wurden.
3. Auch bei der Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. der gerichtlichen Prozessleitungspflicht bedarf es eines Vorbringens zur Kausalität des erstinstanzlichen Verfahrensfehlers, woran es fehlt, wenn sich das Vorbringen in der Berufung in der bloßen Behauptung erschöpft, dass ein ausreichender Vortrag bereits in erster Instanz erfolgt sei.
OLG Köln, Beschluss vom 31. 7. 2017 (9 U 48/17)
(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2017, 1519)