OLG München: Pflicht des Versicherers zur Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge auch bei vom VN widerrufenem Versicherungsvertrag

Vertriebsrecht
Versicherungsvertreter
Pflicht des Versicherers zur Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge auch bei vom VN widerrufenem Versicherungsvertrag
HGB §§ 87a Abs. 3 S. 2, 92 Abs. 2; VVG § 8
* 1. Bei einem nach § 8 VVG widerrufenen Versicherungsvertrag besteht nach § 87a Abs. 3 S. 2 HGB eine Nachbearbeitungspflicht des Versicherers und fällt der Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters nur bei ausreichender Nachbearbeitung weg. *
* 2. An den Umfang und die Intensität der Nachbearbeitung sind nur geringe Anforderungen zu stellen. Eine persönliche Kontaktaufnahme des Versicherers mit dem VN ist nicht geboten. *
OLG München, Urteil vom 27. 3. 2019 (7 U 618/18)

(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2019, 941)