OLG Oldenburg: Arglistige Täuschung durch falsche Beantwortung von Gesundheitsfragen

Versicherungsvertragsrecht
Sämtliche Versicherungszweige
Arglistige Täuschung durch falsche Beantwortung von Gesundheitsfragen
VVG a. F. § 16 Abs. 1; VVG § 22; BGB § 123 Abs. 1
1. Im Grundsatz trägt der Versicherer die Beweislast für die objektive und subjektive Komponente einer arglistigen Täuschung.
2. Für einen Indizienbeweis hinsichtlich der subjektiven Komponente einer arglistigen Täuschung reicht allein der Nachweis objektiv falscher Angaben grundsätzlich nicht aus. Ausnahmsweise indizieren objektiv falsche Angaben eine arglistige Täuschung jedoch auch in subjektiver Hinsicht, wenn für den Erklärenden ersichtlich ist bzw. aus retrospektiver Sicht ersichtlich gewesen sein muss, dass er für die Risikobewertung maßgebliche Umstände verschweigt.
OLG Oldenburg, Urteil vom 29. 6. 2016 (5 U 165/15)

(Das Urteil ist vollständig abgedr. in VersR 2017, 677)