BGH: Überraschende Abtretungsklausel in Vertrag über die Erstellung eines Schadensgutachtens nach einem Verkehrsunfall

Straßenverkehr
Sachverständiger
Überraschende Abtretungsklausel in Vertrag über die Erstellung eines Schadensgutachtens nach einem Verkehrsunfall
BGB §§ 398, 305 c Abs. 1, 249
* Eine formularmäßig in einem Vertrag über die Erstellung eines Schadensgutachtens nach einem Verkehrsun­fall vereinbarte Abtretungsklausel, wonach der Geschädig­te zur Sicherung des Sachverständigenhonorars von seinen Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall ge­gen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer die Ansprüche auf Ersatz der Positionen Sachverständigen­kosten, Wertminderung, Nutzungsausfall, Nebenkosten und Reparaturkosten in dieser Reihenfolge und in Höhe des Honoraranspruchs an den Sachverständigen abtritt, wobei der Anspruch auf Ersatz einer nachfolgenden Position nur abgetreten wird, wenn der Anspruch auf Ersatz der zuvor genannten Position nicht ausreicht, um den gesamten Honorar­anspruch des Sachverständigen zu decken, ist i. S. v. § 305 c Abs. 1 BGB überraschend. *
BGH, Urteil vom 21. 6. 2016 (VI ZR 475/15, LG Bonn)

(abgedr. in VersR 2016, 1330)