OLG München: Keine Erstattungspflicht für eine heterologe In-vitro-Fertilisation im Ausland

Versicherungsvertragsrecht
Krankheitskostenversicherung
Keine Erstattungspflicht für eine heterologe In-vitro-Fertilisation im Ausland
MBKK 09 § 1 Abs. 2 und 4; ESchG § 1 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 134
* 1. In der privaten Krankenversicherung besteht keine Leistungspflicht für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung mit gespendeten fremden Eizellen (sogenannte heterologe In-vitro-Fertilisation). *
* 2. Die Erstreckung des Versicherungsschutzes auf Europa in § 1 Abs. 4 MBKK 09 führt bei sinnentsprechender Auslegung nicht dazu, dass dadurch eine Erstattungspflicht für in Deutschland verbotene Heilbehandlungsmaßnahmen bei deren Durchführung im europäischen Ausland generiert würde. *
* 3. Der private Krankenversicherer kann die Erstattung für eine heterologe In-vitro-Fertilisation im Ausland jedenfalls gem. § 242 BGB nach Treu und Glauben verweigern. *
* 4. Auch die künstliche Befruchtung mit gespendeten fremden Eizellen stellt eine Heilbehandlung i. S. d. § 1 Abs. 2 MBKK 09 dar. *
* 5. Der Verstoß einer solchen Kinderwunschbehandlung gegen § 1 Abs. 1 Nr. 2 (und Nr. 5) ESchG führt in Deutschland, nicht aber in Ländern des europäischen Auslands, in denen diese Form der künstlichen Befruchtung erlaubt ist (hier: Tschechische Republik), gem. § 134 BGB zur Nichtigkeit des Behandlungsvertrags. *
OLG München, Urteil vom 13. 5. 2016 (25 U 4688/15)
– nicht rechtskräftig –

(abgedr. in VersR 2016, 1301)