LG Köln: Darf ein Rechtsanwalt mit Kalendern für sich werben, auf denen nackte oder nur spärlich bekleidete Frauen zu sehen sind?

Um Aufmerksamkeit zu gewinnen, werden oftmals auffällige Werbemaßnahmen gewählt. Doch darf ein Rechtsanwalt mit Kalendern für sich werben, auf denen nackte oder nur spärlich bekleidete Frauen zu sehen sind? Diese Frage stellte sich dem LG Köln in einem kürzlich entschiedenen Fall.

Der Kl., der als Rechtsanwalt tätig ist, verteilte bereits im Jahr 2013 Kalender mit nackten oder spärlich bekleideten Frauen und einem Verweis auf seine Kanzlei. Hierfür wurde er von der Rechtsanwaltskammer wegen eines Verstoßes gegen das für Rechtsanwälte geltende Gebot sachlicher Werbung (§ 43b BRAO) gerügt. Auch eine im Jahr 2013 zu Werbezwecken erfolgte Verteilung von Tassen mit sogenannter „Schockwerbung“ wurde durch die Rechtsanwaltskammer untersagt. Das Verbot wurde zunächst durch den Anwaltsgerichtshof und im Weiteren auch durch den BGH bestätigt.

Im Jahr 2015 bestellte der Kl. nunmehr neue, in schwarz-weiß gehaltene Kalender mit gar nicht oder wenig bekleideten Damen. Er versah die Kalender mit einer zusätzlichen Kopflasche, die auf seine Kanzlei verwies. Nachdem die Kalender verteilt waren und die Rechtsanwaltskammer hiervon Kenntnis erhielt, wurde gegen den Kl. erneut ein Verfahren wegen Verstoßes gegen § 43b BRAO eingeleitet. Zur Verteidigung in diesem Verfahren wollte der Kl. seinen Rechtsschutzversicherer in Anspruch nehmen. Dieser lehnte jedoch eine Deckungsanfrage ab, da der Kl. den Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt habe, was nach den Versicherungsbedingungen ein Ausschlussgrund darstellte.

Der Kl. versuchte nun, seinen Rechtsschutzversicherer auf dem Klageweg zur Leistung zu verpflichten. Hierzu vertrat er die Ansicht, dass der neue Kalender sich deutlich von dem aus dem Jahr 2013 unterscheide und überdies der Kunstfreiheit unterliege. Er sei selbst künstlerisch tätig geworden, in dem er die Kalender mit einer Kopflasche versehen habe. Zudem sei das Anwaltsgericht, das über den Kalender aus dem Jahr 2013 entschieden habe, zu bedeutungslos, um aus dessen Entscheidung bindende Schlussfolgerungen auf die Rechtslage ziehen zu können. Er habe daher auch nicht vorsätzlich gehandelt.

Das LG Köln sah dies anders und wies die Klage ab. Der Kalender stelle eine unzulässige Werbung nach § 43b BRAO dar, da die in dem Kalender präsentierten Bilder keinerlei Bezug zur anwaltlichen Tätigkeit des Kl. hätten. Auch stelle die Verbindung des Kalenders mit der Kopflasche vorliegend keine künstlerische Tätigkeit i. S. d. Art. 5 Abs. 3 GG dar, da es dem Kl. ersichtlich nicht um den schöpferischen Vorgang sondern die Umgehung des § 43b BRAO gegangen sei. Das künstlerische Motiv sei nur vorgeschoben. Schließlich habe er auch vorsätzlich gehandelt, was sich aus seinem offenkundig starken Drang zur Umgehung des § 43b BRAO und Erzielung öffentlicher Aufmerksamkeit ergebe. Das Scheitern seines erneuten Versuchs habe er in Kauf genommen. Auf eine Bedeutungslosigkeit der Anwaltsgerichtsbarkeit könne er sich zudem nicht berufen, da auch bereits seine Tassenwerbung durch den BGH negativ beschieden wurde.

LG Köln, Urteil vom 23. 3. 2017 (24 S 22/16)

(Pressemitteilung des LG Köln vom 28. 4. 2017 – Entscheidung des Monats April)