LG Köln: Kein Schmerzensgeld für Lehrkraft wegen Kritik an den Unterrichtsmethoden

Kritik an Unterrichtsmethoden von Lehrern oder deren Umgang mit Schülern durch die Eltern ist keine Seltenheit. Eine Lehrerin einer 5. Klasse begegnete der ihr gegenüber geäußerten Kritik mit einer nicht alltäglichen Reaktion: sie verklagte den Jahrgangselternsprecher vor dem LG Köln auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 30.000 Euro.

Die Klägerin unterrichtete an einer Gesamtschule die Fächer Englisch und Musik in der Unter- und Mittelstufe. Der Bekl., dessen Sohn die Gesamtschulde besucht, war Elternjahrgangssprecher der Klassen 5 und 6. Nachdem zahlreiche Eltern Beschwerden über die Kl. an den Bekl. herangetragen hatten, versuchte dieser zunächst Gespräche zu vermitteln.

Auf Bitten der Schulleitung fasste er die Beschwerden der Eltern in einem Schreiben zusammen. Hierin benannte er u.a. die Bloßstellung und Beleidigung von Kindern vor der Klasse und die mangelnde Gesprächsbereitschaft der Kl. bis hin zu Drohungen mit dem Anwalt wegen Mobbings als wesentliche Themen.

Dies ging der Klägerin zu weit und sie forderte durch ein anwaltliches Schreiben den Bekl. zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung eines Schmerzensgeldes von 30.000 Euro auf. Dieser wies jegliche Ansprüche zurück, da die angesprochenen Themen zutreffend seien. Das veranlasste die Kl. dazu, Klage bei dem LG Köln einzureichen. Sie sei durch die unbegründeten Vorwürfe in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Der Beklagte solle es unterlassen, zu behaupten, dass sie rassistische Bemerkungen von sich gebe, sich nicht angemessen um die Kinder kümmere, ihre Aufsichtspflicht verletze oder die Kinder beleidige und bloßstelle.

Diese schikanösen Äußerungen des Bekl. an ihrem Arbeitsplatz stellten außerdem eine dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gleichgestellte Diskriminierung dar, sodass ihr auch ein Schmerzensgeld von 30.000 Euro zustehe.

Die Richterin sah jedoch keine Rechtsverletzung der Kl. und wies die Klage ab. Bei der bloßen Zusammenfassung und Weitergabe der von mehreren Eltern unstreitig geäußerten Vorwürfe, handele es sich weder um eine eigene unwahre Tatsachenbehauptung des Bekl., noch um eine Meinungsäußerung oder ein Werturteil, dass die Kl. in ihren Rechten verletzen könnte. Daher stehe ihr auch kein Schmerzensgeldanspruch zu. Dieser sei ferner nicht auf Grundlage des AGG gegeben, da dieses weder auf die vorliegende Konstellation anwendbar noch erkennbar sei, worin eine Diskriminierung im Sinne des Gesetzes liegen sollte.

LG Köln, Urteil vom 6.12.2017 (12 O 135/17)